Anlage1b Lehrpläne - technische, gewerbliche u. kunstgewerbliche Fachschulen

Alte FassungIn Kraft seit

Anlage 1B

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ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN DREIJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHSCHULEN

Anlage1b

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage 1A.

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN TECHNISCHEN,

GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

  1. a) Katholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe Anlage 1A.

  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

    Siehe Anlage 1A.

  1. d) Islamischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN

SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

Deutsch

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen, insbesondere soll er Zustände und Vorgänge zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel beschreiben und zweckorientiert exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.

Der Schüler soll aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.

Der Schüler soll Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und Informationen zielorientiert beschaffen können.

Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen und sich mit ihnen so auseinandersetzen können, daß er Zusammenhänge mit seinem eigenen Lebensbereich erfaßt. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen.

Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Dabei soll er seine eigene Meinung begründet vertreten können und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.

Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.

Lehrstoff:

  1. 1. Klasse (3 Wochenstunden):

Sprachnormen:

Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).

Sprachgestaltung:

Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte:

Ober- und Unterbegriffe. Definition.

Auseinandersetzung mit Texten:

Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien). Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien). Arten der Massenmedien.

Arbeitstechniken:

Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.

  1. 2. Klasse (2 Wochenstunden):

    Sprachnormen:

Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.

Sprachgestaltung:

Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache, Wirkung, Bedingung. Protokoll. Gesprächsführung. Schriftverkehr (persönliche Schreiben an Firmen und Behörden).

Auseinandersetzung mit Texten:

Texte aus Fachzeitschriften. Literarische Werke des deutschsprachigen Schrifttums des 19. und 20. Jahrhunderts.

Arbeitstechniken:

Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken.

  1. 3. Klasse (2 Wochenstunden):

    Sprachnormen:

Fachsprache der Berufspraxis.

Sprachgestaltung:

Analysen von Alltags- und Berufsproblemen in freier Rede und in

schriftlichen Formen. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich).

Facharbeit. Schriftverkehr.

Auseinandersetzung mit Texten:

Einfache Analyse (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung) von

zeitgenössischen literarischen Werken. Fachtexte.

Arbeitstechniken:

Arbeitsplanung. Grundsätze der Gruppenarbeit. Medienauswahl durch

den Konsumenten.

Didaktische Grundsätze:

Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.

Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es

Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.

Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.

Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).

Das Ziel der Medienerziehung erfordert einfache analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.

Der Vergleich ausgewählter literarischer Texte mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur dient der kulturellen Aufnahmebereitschaft und fördert die Kommunikationsfähigkeit. Die Analyse von Texten wird durch Gruppenarbeit sowie durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.

Auf Grund des vorgegebenen Stundenausmaßes kommt der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen in Rollenspiel).

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichts gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.

Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen, auch zu Sachfragen, gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.

In der 1. und 2. Klasse je drei einstündige, in der 3. Klasse zwei einstündige Schularbeiten.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A; hinsichtlich des Lehrstoffes jedoch nur 1. und 2. Klasse.

GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

  1. 2. und 3. Klasse wie 3. und 4. Klasse

    Siehe Anlage 1A.

LEIBESÜBUNGEN

  1. 1. bis 3. Klasse (je 2 Wochenstunden).

    Im übrigen wie Anlage 1A.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs, in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Lehrstoff:

  1. 3. Klasse (2 Wochenstunden):

    Alltag und Aktuelles:

Kontroversielle Themen, die volks- und sprachbedingte Unterschiede

illustrieren.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Wirtschafts- und Arbeitsformen in Österreich und im

angelsächsischen Bereich.

Technik:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung, Pflege, Entstörung, Reparatur).

Didaktische Grundsätze:

Wie im Pflichtgegenstand Englisch.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.2.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.

Lehrstoff und didaktische Grundsätze:

  1. 2. und 3. Klasse (bis zu zwei Wochenstunden):

Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe BGBl. Nr. 37/1989.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

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