§ 108
Mitgliedschaft zur Leistungsfeststellungskommission
(1) Zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission dürfen Beamte nicht bestellt werden, die außer Dienst gestellt sind, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht ausüben können, die voraussichtlich länger als drei Monate vom Dienst abwesend sind, die suspendiert sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Tritt einer der in Abs. 1 genannten Gründe bei einem ständigen oder weiteren Mitglied der Leistungsfeststellungskommission ein, dann ist es abzuberufen; tritt ein solcher Umstand beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter ein, dann hat sich der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe der Ausübung des Amtes zu enthalten. Für die Zeit der Verhinderung ist erforderlichenfalls von der Landesregierung ein rechtskundiger Landesbeamter zum stellvertretenden Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommission zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4) Scheidet ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
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