§ 108 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 108
Parteien

Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

02.12.2019

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