§ 108
Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung
(1) Wenn die Agrarbehörde findet, daß die beantragte und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung vereinbar ist, dann hat sie dem Grundbuchsgericht ihre Zustimmung unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Andernfalls hat die Agrarbehörde auszusprechen, daß die Eintragung mit der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regelung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer, demjenigen, für den das Recht eingetragen werden, und gegebenenfalls demjenigen, dem das Grundstück als Abfindung zukommen soll, zuzustellen. Nach Eintritt der Rechtskraft ist der Bescheid dem Gericht mitzuteilen; das Gesuch und der Entwurf des Grundbuchsbescheides sind hiebei zurückzugeben. Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Wird eine Unvereinbarkeit nach Abs. 2 ausgesprochen, so steht den Vertragspartnern das Recht zu, binnen dreißig Tagen nach Zustellung des Bescheides vom Vertrag zurückzutreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)