§ 108.
(1) Der Obmann (Obmannstellvertreter) sowie das gemäß § 122 Abs. 3 Jagdgesetz beizogene Mitglied der Schiedskommission, die Mitglieder der Bezirksschiedskommissionen und der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden sowie die beigezogenen Sachverständigen und Schriftführer der genannten Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wie sie den Bediensteten des Landes Burgenland zustehen.
(2) Dem Obmann (Obmannstellvertreter) und dem gemäß § 122 Abs. 3 Jagdgesetz beigezogenen Mitglied der Schiedskommission, den gemäß § 123 Abs. 2 Jagdgesetz beigezogenen Sachverständigen der Schiedskommission und Schriftführern der Schiedskommission und der Bezirksschiedskommission stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 14,5 Euro
bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 21,8 Euro
(3) Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den beigezogenen Sachverständigen der Bezirksschiedskommission stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 21,8 Euro
bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 32,7 Euro
(4) Den Mitgliedern und dem Schriftführer sowie den beigezogenen Sachverständigen der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 25,4 Euro
bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 36,3 Euro
(5) Dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 39,9 Euro
bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 58,1 Euro
(6) Die gemäß § 126 Abs. 2 Jagdgesetz zu entrichtenden Amtskosten sind
- a) bei den Schiedskommissionen die für den Obmann (Obmannstellvertreter) sowie für das gemäß § 122 Abs.3 Jagdgesetz beigezogene Mitglied der Schiedskommission anfallenden Reisekosten in der Höhe, wie sie nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zustehen; weiters die in Abs. 2 genannten Aufwandsentschädigungen und allfällige Barauslagen;
- b) bei den Bezirksschiedskommissionen und der Landeskommission für Jagd- und Wildschäden die Kommissiongebühren nach der jeweils geltenden Landes-Kommissionsgebührenverordnung sowie allfällige Barauslagen.
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