§ 108 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

entfällt laut LGBl. Nr. 38/2012

§ 108

Vermessungsdienst

Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 4,2 Euro.

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