entfällt laut LGBl. Nr. 38/2012
§ 108
Vermessungsdienst
Den Beamten des Vermessungsdienstes und Beamten, die in gleichartiger Verwendung stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der technischen Begehungen im Gelände an Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung von 4,2 Euro.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)