§ 108 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 108

Rückgriffsrecht der oder des Verpflichteten

(1) Den zum Ersatz von Jagd- (§ 105 Abs. 1 Z 1) oder Wildschäden (§ 105 Abs. 1 Z 2) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.

(2) Für die im § 107 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.

17.05.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)