8. Abschnitt
Gemeinde-Servicezentrum
§ 108
Einrichtung der Anstalt öffentlichen Rechts
(1) Mit diesem Gesetz wird das „Gemeinde-Servicezentrum“ als gemeinnützige Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
(2) Die Anstalt ist von landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
(3) Die Anstalt ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes Kärnten und der Umschrift „Gemeinde-Servicezentrum“ berechtigt.
(4) Die Anstalt hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
04.12.2019
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