§ 108 GemWO 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 108

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden und mit Ausnahme der Strafbestimmungen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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