5. Teil
Schluß-, Straf-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Mitteilungspflichten
§ 108.
Die Auftraggeber sind, soweit dies auf Grund des EWR-Abkommens erforderlich ist, verpflichtet, den Dienststellen des Bundes auf Ersuchen die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
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