§ 108 Bgld. Vergabegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

5. Teil

Schluß-, Straf-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Mitteilungspflichten

§ 108.

Die Auftraggeber sind, soweit dies auf Grund des EWR-Abkommens erforderlich ist, verpflichtet, den Dienststellen des Bundes auf Ersuchen die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

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