§ 108 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

2. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Nebengebührenzulagenrecht

§ 108

Anspruchsbegründende Nebengebühren

Unter den in den §§ 81 und 82 erwähnten anspruchsbegründenden Nebengebühren sind die im § 2 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. November 1972 geltenden Fassung angeführten Nebengebühren zu verstehen.

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