§ 108 Flurverfassungs-Landesgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.1970

Übergangsbestimmungen

§ 108

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Flurverfassung, LGBl. Nr. 4/1951, außer Kraft. Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Die Agrarbehörde hat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für sämtliche Agrargemeinschaften Satzungen zu erlassen.

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