§ 108 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 108
Information

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Dienstnehmer über die Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und Sicherheitskennzeichnung im Unternehmen, im Betrieb, der Arbeitsstätte und notwendigenfalls mit Bezug auf den spezifischen Arbeitsplatz zu sorgen. Die Information muß die Dienstnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu überprüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Information muß während der Arbeitszeit erfolgen.

(2) Die Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muß regelmäßig wiederholt werden, insbesondere bei

  1. a) der Einführung neuer Arbeitsstoffe, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen oder einer Änderung der Sicherheits- und Gefahrenkennzeichnung sowie anderer sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten,
  2. b) einer Änderung der maßgeblichen Dienstnehmerschutzvorschriften und
  3. c) neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

(3) Den Dienstnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedienungsanleitungen betreffend die Arbeitsmittel sowie Beipacktexte, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter betreffend die Arbeitsstoffe sind den betroffenden Dienstnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen.

(4) Die Information muß in verständlicher Form erfolgen. Bei Dienstnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Der Dienstgeber hat sich zu vergewissern, daß die Dienstnehmer die Informationen verstanden haben.

(5) Die Dienstgeber sind verpflichtet, alle Dienstnehmerinnen über die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 100 Abs. 3 sowie über die gemäß § 121a zu ergreifenden Maßnahmen zu unterrichten.

(6) Bei Arbeitsaufnahme sind die Jugendlichen über die im Betrieb bestehenden Gefahren und die zur Abwendung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen sowie Einrichtungen und deren Benützung zu unterrichten. Bei Jugendlichen im Sinne des § 138 Abs. 6a sind auch die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten.

(7) Die Dienstgeber sind verpflichtet, alle Dienstnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

(8) Die Information der einzelnen Dienstnehmer gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind oder ein Betriebsrat errichtet ist, diese entsprechend informiert wurden und eine Information dieser Personen zur wirksamen Gefahrenverhütung ausreicht. Die Information der einzelnen Dienstnehmerin gemäß Abs. 5 kann entfallen, wenn der Betriebsrat über die Ergebnisse und Maßnahmen unterrichtet wurde.

(9) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen in § 107 Abs. 7 angeführten Angelegenheiten zu informieren, wobei es für die im § 107 Abs. 7 lit. a und d genannten Unterlagen ausreicht, wenn sie den Dienstnehmern vom Dienstgeber zugänglich gemacht werden. Die übrigen im § 107 Abs. 7 genannten Unterlagen und Informationen sind den Dienstnehmern zur Verfügung zu stellen.

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