§ 108 Bgld. LVBG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

4. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Organe der Kindergartenaufsicht

§ 108

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Personen, die mit der pädagogischen Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß § 30 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, betraut sind, im Folgenden als „Kindergartenaufsichtspersonen“ bezeichnet.

(2) Auf Kindergartenaufsichtspersonen sind der 1., 6. und 7. Abschnitt anzuwenden, soweit der 4. Abschnitt nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des 1. Abschnitts, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.

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