§ 82 Kärntner Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 82

Neuwahlen

Die Landesregierung hat für alle Kärntner Gemeinden Gemeinderatswahlen so auszuschreiben, daß der neugewählte Gemeinderat spätestens am 23. April 1973 einberufen werden kann.

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