LGBl. Nr. 84/2008, LGBl. Nr. 77/2022
2. Unterabschnitt
Dienstzeit
§ 50
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist:
- 1. Dienstzeit die Zeit
- a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
- b) einer Dienststellenbereitschaft,
- c) eines Journaldienstes und
- d) der Überstunden,
- 2. Mehrdienstleistung
- a) die Überstunden,
- b) jene Teile des Journaldienstes, während derer die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist, der dienstlichen Tätigkeit nachzugehen und
- c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 59 Abs. 2 im selben Kalenderquartal im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
- 3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden und
- 4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
27.10.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)