§ 50
Viehweide
Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen, ausgenommen überregionalen Radverkehrswegen, ist verboten.
11.09.2012
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012
§ 50
Viehweide
Das Weiden des Viehs auf den Banketten, Böschungen und Gräben der öffentlichen Straßen, ausgenommen überregionalen Radverkehrswegen, ist verboten.
11.09.2012
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