zum gestaffelten In- und Außerkrafttreten vgl. Art. I § 4 Abs. 13 und 14
Anlage A6.1
Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business
I. Allgemeines Bildungsziel
Das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business hat gemäß § 75 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln.
Der Ausbildungsgang am Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
Im Übrigen findet das allgemeine Bildungsziel der Handelsakademie – Digital Business auf das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business Anwendung (siehe Anlage A1.1).
II. Allgemeine didaktische Grundsätze
Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A1.1) mit Ausnahme des Teils „Praxis und andere Formen des Praxiserwerbes“.
III. Unterrichtsprinzipien
Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Digital Business (Anlage A1.1).
IV. Stundentafel1
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
A. | Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen | Wochenstunden Semester | Lehrver-pflichtungs-gruppe | ||||
1. | 2. | 3. | 4. | Summe | |||
A.1 | Stammbereich2 |
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1. | Religion |
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| 4 |
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1.1 | Religion | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | (III) |
2. | Sprachen und Kommunikation |
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| 8 |
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2.1 | Englisch einschließlich Wirtschaftssprache | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | I |
3. | Entrepreneurship – Wirtschaft und Management |
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| 32 |
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3.1 | Betriebswirtschaft | 3 | 3 | 2 | 2 | 10 | I |
3.2 | Unternehmensrechnung3 | 3 | 3 | 2 | 2 | 10 | I |
3.3 | Entrepreneurship und Management | - | - | 2 | 2 | 4 | I |
3.4 | Betriebliche Kommunikation und Präsentation | - | 2 | - | - | 2 | I |
3.5 | Wirtschaftsrecht und E-Business | - | - | 2 | 1 | 3 | II |
3.6 | Volkswirtschaft | - | - | 2 | 1 | 3 | III |
4. | Mathematik |
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| 4 |
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4.1 | Angewandte Mathematik | 2 | 2 | - | - | 4 | I |
Wochenstundenzahl Stammbereich | 11 | 13 | 13 | 11 | 48 |
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A.2 | Erweiterungsbereich Digital Business |
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| 48 |
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2.1 | Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme | 3 | 3 | - | - | 6 | I |
2.2 | Officemanagement und Angewandte Informatik | 3 | - | - | - | 3 | II |
2.3 | Betriebssysteme und Netzwerkmanagement | 2 | 2 | 2 | - | 6 | I |
2.4 | Internet, Multimedia und Contentmanagement | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | I |
2.5 | E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | I |
2.6 | Angewandte Programmierung | 4 | 3 | - | - | 7 | I |
2.7 | Softwareentwicklung und Projektmanagement | - | 2 | 3 | 4 | 9 | I |
Gesamtwochenstundenzahl | 28 | 27 | 22 | 19 | 96 |
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B. | Freigegenstände |
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C. | Unverbindliche Übungen |
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D. | Förderunterricht |
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1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des V. Abschnittes schulautonom geändert werden.
2 Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.
3 Mit Computerunterstützung.
V. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Wie im Lehrplan der Handelsakademie- Digital Business (Anlage A1.1).
Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
Die Stundentafel ist im Bereich der Pflichtgegenstände in vier Cluster gegliedert, in welchen Unterrichtsgegenstände zusammengefasst sind, die sich inhaltlich und thematisch ergänzen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Stammbereich, ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“, Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung folgender Bestimmungen vorgenommen werden:
- 1. Eine Verschiebung von Pflichtgegenständen in Semester, in denen sie im Lehrplan nicht vorgesehen sind, ist zulässig. Wird das Semesterwochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Diese Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände um höchstens zwei Semesterwochenstunden verändert werden dürfen.
- 2. Neue Pflichtgegenstände dürfen nicht geschaffen werden.
- 3. Wird das Ausmaß von Pflichtgegenständen um mehr als eine Semesterwochenstunde verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und Unverbindliche Übungen sowie ein zusätzlicher Förderunterricht festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff) zu erlassen.
Die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 30 pro Semester darf nicht überschritten werden und die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung darf höchstens 108 (ohne Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht) betragen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Die Anzahl der Wochenstunden, die in Form der Sozialphase geführt wird, hat mindestens 50 % der Gesamtwochenstunden pro Semester und Ausbildungsgang zu betragen. Eine diesbezügliche Aufteilung in Sozialphase und Individualphase ist der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning – CLIL)
Als fremdsprachlicher Schwerpunkt sind in einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“) mindestens 36 Unterrichtsstunden pro Semester in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ in englischer Sprache zu unterrichten. Die Festlegung der Pflichtgegenstände und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung der Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) gemäß § 17 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge.
VI. Lehrpläne für den Religionsunterricht
(Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949)
- 1. Katholischer Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 136/2020 in der geltenden Fassung.
- 2. Evangelischer Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.
- 3. Altkatholischer Religionsunterricht
- Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.
- 4. Islamischer Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011 in der geltenden Fassung.
- 5. Israelitischer Religionsunterricht
- Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
- 6. Neuapostolischer Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 108/2016 in der geltenden Fassung.
- 7. Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988 in der geltenden Fassung.
- 8. Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004 in der geltenden Fassung.
- 9. Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 114/2016 in der geltenden Fassung.
- 10. Buddhistischer Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008 in der geltenden Fassung.
- 11. Freikirchlicher Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014 in der geltenden Fassung.
- 12. Alevitischer Religionsunterricht
- Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 14/2014 in der geltenden Fassung.
VII. Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und didaktische Grundsätze der Cluster und Pflichtgegenstände
A. Pflichtgegenstände
A.1 Stammbereich
1. RELIGION
1.1 Religion
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2. SPRACHEN UND KOMMUNIKATION
2.1 Englisch einschließlich Wirtschaftssprache
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3. ENTREPRENEURSHIP – WIRTSCHAFT UND MANAGEMENT
3.1 Betriebswirtschaft
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1) mit Ausnahme jener, das Pflichtpraktikum betreffenden Teile.
3.2 Unternehmensrechnung
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3.3 Entrepreneurship und Management
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3.4 Betriebliche Kommunikation und Präsentation
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3.5 Wirtschaftsrecht und E-Business
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3.6 Volkswirtschaft
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
4. MATHEMATIK
4.1 Angewandte Mathematik
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
A.2 Erweiterungsbereich Digital Business
2.1 Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.2 Officemanagement und Angewandte Informatik
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.3 Betriebssysteme und Netzwerkmanagement
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.4 Internet, Multimedia und Contentmanagement
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.5 E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.6 Angewandte Programmierung
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.7 Softwareentwicklung und Projektmanagement
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
B. Freigegenstände
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
C. Unverbindliche Übungen
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
D. Förderunterricht
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
10008944
Dokumentnummer
NOR40226435
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