Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft (vgl. Art. 1 § 4 Abs. 6).
Anlage A4B
LEHRPLAN DES KOLLEGS AN HANDELSAKADEMIEN FÜR BERUFSTÄTIGE
I. STUNDENTAFEL *1)
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
____________________________________________________________________
Wochenstunden Lehrver-
A. Pflichtgegenstände Semester pflichtungs-
1. 2. 3. 4. Summe gruppe
____________________________________________________________________
Kernbereich
1. Religion 1 1 1 1 4 (III)
2. Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache 2 2 2 2 8 I
3. Lebende Fremdsprache *2) 4 4 3 3 14 (I)
4. Ökologie und Warenlehre 1 1 - - 2 III
5. Mathematik und
angewandte Mathematik 1 1 - - 2 I
6. Betriebswirtschaft 4 4 4 3 15 I
7.-8. Betriebswirtschaft-
liche Übungen und
Projektmanagement *3)
7. Businesstraining und
Übungsfirma 1 1 4 - 6 I
8. Qualitätsmanagement
und Case Studies - - 1 1 2 I
9. Rechnungswesen und
Controlling *3) 4 4 4 4 16 I
10. Wirtschaftsinformatik 2 2 - - 4 I
11. Informations- und
Officemanagement *4) 3 3 - - 6 III
12. Politische Bildung und
Recht - - 2 2 4 III
13. Volkswirtschaft - - 2 2 4 III
____________________________________________________________________
Summe Kernbereich 23 23 23 18 87
Rahmen für schulautonome
Lehrplanbestimmungen 18-26 18-26 15-22 15-26
____________________________________________________________________
Fachbereich *5) I
14. Projektmanagement und
Projektarbeit *3) - - 1 1 2 I
15. Ausbildungsschwerpunkt
*3) *5) *6)
oder Fachrichtung
*3) *5) *7) - - 4 3 7 I
16. Seminare *8) *9) 0-10 I-IV
*10)
____________________________________________________________________
Gesamtwochenstundenzahl 23 23 28 22 96
Rahmen für schulautonome
Lehrplanbestimmungen 20-28 20-28 20-28 20-28
____________________________________________________________________
15A Ausbildungsschwerpunkt
A.1 Controlling und Jahresabschluss I
A.2 Internationale Geschäftstätigkeit mit Marketing I
A.3 Entrepreneurship und Management I
A.4 Multimedia und Webdesign I
A.5 Netzwerkmanagement I
A.6 Softwareentwicklung I
A.7 Digital Business I
A.8 Transportmanagement I
A.9 Schulautonomer Ausbildungsschwerpunkt *11) I
15B Fachrichtung
B.1 Fachrichtung Controlling und Accounting I
B.2 Fachrichtung Internationale Wirtschaft mit Fremdsprache(n)
und Kultur I
B.3 Fachrichtung Entrepreneurship und Management mit autonomem
Geschäftsfeld I
B.4 Fachrichtung Informationsmanagement und
Informationstechnologie I
B.5 Fachrichtung Logistikmanagement und Speditionswirtschaft I
B.6 Schulautonome Fachrichtung *12) I
____________________________________________________________________
Freigegenstände, unverbindliche Übungen, freiwilliges
Betriebpraktikum, Förderunterricht
____________________________________________________________________
B. Freigegenstände
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien
(Anlage A4).
C. Unverbindliche Übungen
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien
(Anlage A4).
D. Freiwilliges Betriebspraktikum
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien
(Anlage A4).
F. Förderunterricht
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien
(Anlage A4).
____________________________________________________________________
*1) Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes IV schulautonom abgeändert werden.
*2) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
*3) Mit Computerunterstützung.
*4) Mit computerunterstützter Textverarbeitung.
*5) Schulautonome Festlegung gemäß den Bestimmungen des Abschnittes IV.
*6) Bei einer Gesamtstundenanzahl von sechs bis acht Semesterwochenstunden ist ein Ausbildungsschwerpunkt gegeben. Der Lehrstoff der im VI. Abschnitt angeführten wählbaren Ausbildungsschwerpunkte ist pro Semester für jeweils zwei Semesterwochenstunden konzipiert.
*7) Bei einer Gesamtstundenanzahl von neun bis 16 Wochenstunden ist eine Fachrichtung gegeben. Der Lehrstoff der im VI. Abschnitt angeführten Pflichtgegenstände der Fachrichtung ist pro Semester für jeweils drei Wochenstunden konzipiert.
*8) In Amtsschriften ist das schulautonom festgelegte Seminar bzw. sind die schulautonom festgelegten Seminare anzuführen. *9) Der Lehrstoff der im VI. Abschnitt angeführten wählbaren Seminare ist jeweils für drei Semesterwochenstunden konzipiert. *10) Schulautonom geschaffene Seminare mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und Fremdsprachenseminare sind grundsätzlich in Lehrverpflichtungsgruppe I einzustufen, sprachliche Seminare, welche jedoch die kommunikative Kompetenz erweitern, sind in Lehrverpflichtungsgruppe II, die übrigen Seminare in Lehrverpflichtungsgruppe III, Praxisseminare in IV einzustufen. *11) In Amtsschriften ist die Bezeichnung des schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes anzuführen.
*12) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der schulautonomen Fachrichtung anzuführen.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Gesetzlicher Auftrag der Schulart:
Das Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige hat die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen anderer Art das berufsspezifische Bildungsgut der Handelsakademie ergänzend zu vermitteln.
Die Ausbildung am Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige wird durch eine Diplomprüfung beendet.
Leitziele:
Es gelten sinngemäß die Leitziele der Handelsakademie (Anlage A1).
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Es gelten die didaktischen Grundsätze der Handelsakademie unter Berücksichtigung der Eingangsvoraussetzungen der Studierenden und der Gegebenheiten des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige (siehe Anlage A1).
IV. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Sinngemäß wie im Lehrplan der Handelsakademie (Anlage A1).
Abweichend davon:
Besondere Bestimmungen:
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Kernbereich (2. – 13.) - ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“ - Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung folgender Bestimmungen vorgenommen werden:
- Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann unter Beachtung des Stundenrahmens der einzelnen Semester verändert werden.
- Diese Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände mit einer Gesamtsemesterstundenzahl von bis zu vier Semesterwochenstunden um höchstens eine Semesterwochenstunde und Pflichtgegenstände mit fünf bis zehn Gesamtsemesterwochenstunden um höchstens zwei Semesterwochenstunden sowie Pflichtgegenstände mit mehr als zehn Gesamtsemesterwochenstunden um höchstens drei Semesterwochenstunden verändert werden dürfen.
- Der Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache“ bezieht sich auf eine lebende Fremdsprache. Dieser kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch auf Null Gesamtsemesterstunden reduziert werden, wenn mehr als acht Gesamtwochenstunden einer Fachrichtung mit Informationstechnologie und Informationsmanagement gewidmet sind.
- Das Semesterwochenstundenausmaß der Pflichtgegenstände „Businesstraining und Übungsfirma“ und „Qualitätsmanagement und Case Studies“ darf nicht vermindert werden.
- Wird das Wochensemesterstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.
Im Rahmen der durch Reduktionen im Kernbereich frei werdenden Wochenstunden kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß der im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstände des Ausbildungsschwerpunktes bzw. der Fachrichtung sowie der Seminare innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten vorgesehen werden. Der Ausbildungsschwerpunkt hat mindestens sechs Wochenstunden zu umfassen; die Verteilung auf die einzelnen Semester kann schulautonom erfolgen. Diesfalls sind schulautonom die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.
Ferner können im Rahmen der durch Reduktionen im Kernbereich frei werdenden Wochenstunden schulautonome Seminare, schulautonome Ausbildungsschwerpunkte oder schulautonome Fachrichtungen geschaffen werden. Für diese sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bezeichnung des Seminars, des Ausbildungsschwerpunktes und der Fachrichtung und deren Pflichtgegenstände, Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff) zu erlassen. Bei Schaffung einer schulautonomen Fachrichtung dürfen höchstens vier Pflichtgegenstände vorgesehen werden.
Das Wochenstundenausmaß des Pflichtgegenstandes „Projektmanagement und Projektarbeit“ ist nicht verschiebbar mit insgesamt zwei Semesterwochenstunden festzulegen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein zusätzlicher Förderunterricht festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff) zu erlassen.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
- 1. Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 in der Fassung der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004.
- 2. Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.
- 3. Altkatholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.
- 4. Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
- 5. Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
- 6. Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 82/2006.
- 7. Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.
- 8. Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004.
- 9. Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
- 10. Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
- 2. ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 3. LEBENDE FREMDSPRACHE
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 4. ÖKOLOGIE UND WARENLEHRE
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 5. MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
6. BETRIEBSWIRTSCHAFT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 7. - 8. BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN UND PROJEKTMANAGEMENT
- 7. BUSINESSTRAINING UND ÜBUNGSFIRMA
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4), mit der Maßgabe, dass der Lehrstoff des 3. und 4. Semesters im 3. Semester vermittelt wird.
- 8. QUALITÄTSMANAGEMENT UND CASE STUDIES
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 9. RECHNUNGSWESEN UND CONTROLLING
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 10. WIRTSCHAFTSINFORMATIK
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 11. INFORMATIONS- UND OFFICEMANAGEMENT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 12. POLITISCHE BILDUNG UND RECHT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
13. VOLKSWIRTSCHAFT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
- 14. PROJEKTMANAGEMENT UND PROJEKTARBEIT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A. Ausbildungsschwerpunkt
15.A.1. CONTROLLING UND JAHRESABSCHLUSS
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A.2. INTERNATIONALE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT MIT MARKETING
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A.3. ENTREPRENEURSHIP UND MANAGEMENT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A.4. MULTIMEDIA UND WEBDESIGN
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A.5. NETZWERKMANAGEMENT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A.6. SOFTWAREENTWICKLUNG
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A.7. D IGITAL BUSINESS
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A.8. TRANSPORTMANAGEMENT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.A.9. SCHULAUTONOMER AUSBILDUNGSSCHWERPUNKT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.B. Fachrichtung
15.B.1. FACHRICHTUNG CONTROLLING UND ACCOUNTING CONTROLLING
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
ACCOUNTING
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
BETRIEBLICHE INFORMATIONSSYSTEME
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.B.2. FACHRICHTUNG INTERNATIONALE WIRTSCHAFT UND FREMDSPRACHE(N)
UND KULTUR
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.B.3. FACHRICHTUNG ENTREPRENEURSHI P UND MANAGEMENT MIT AUTONOMEM
GESCHÄFTSFELD
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.B.4. FACHRICHTUNG INFORMATIONSMANAGEMENT UND
INFORMATIONSTECHNOLOGIE
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.B.5. FACHRICHTUNG LOGISTIKMANAGEMENT UND SPEDITIONSWIRTSCHAFT
LOGISTIKMANAGEMENT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
SPEDITIONSWIRTSCHAFT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
15.B.6. SCHULAUTONOME FACHRICHTUNG
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
16. Seminare
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
B. FREIGEGENSTÄNDE
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
D. FREIWILLIGES BETRIEBSPRAKTIKUM
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
E. FÖRDERUNTERRICHT
Sinngemäß wie im Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien (Anlage A4).
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
10008944
Dokumentnummer
NOR40080527
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