Anlage A6.2 Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2021

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 4 Abs. 13 und 14

Anlage A6.2

Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik

I. Allgemeines Bildungsziel

Das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik hat gemäß § 75 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln.

Der Ausbildungsgang am Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

Im Übrigen findet das allgemeine Bildungsziel der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik auf das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik Anwendung (siehe Anlage A1.3).

II. Allgemeine didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3) mit Ausnahme des Teils „Praxis und andere Formen des Praxiserwerbes“.

III. Unterrichtsprinzipien

Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).

IV. Stundentafel1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

A.

Pflichtgegenstände, Verbindlichen Übungen

Wochenstunden

Semester

 

Lehrver-pflichtungs-gruppe

 

 

1.

2.

3.

4.

Summe

A.1

Stammbereich2

 

 

 

 

 

 

1.

Persönlichkeit und Bildungskarriere

 

 

 

 

6

 

1.1

Religion/Ethik7

1

1

1

1

4

(III)/III

1.2

Kundenorientierung und Verkauf, Business Behaviour

-

1

1

-

2

II

2.

Sprachen und Kommunikation

 

 

 

 

8

 

2.1

Englisch einschließlich Wirtschaftssprache

2

2

2

2

8

I

3.

Entrepreneurship – Wirtschaft und Management

 

 

 

 

62

 

3.1

Betriebswirtschaft

4

4

3

4

15

I

3.2

Unternehmensrechnung3

4

5

4

5

18

I

3.3

Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies

1

2

5

1

9

I

3.4

Wirtschaftsinformatik

2

2

-

2

6

I

3.5

Officemanagement und angewandte Informatik

3

3

-

-

6

II

3.6

Recht

-

-

2

2

4

III

3.7

Volkswirtschaft

-

-

2

2

4

III

4.

Mathematik und Naturwissenschaften

 

 

 

 

29

 

4.1

Mathematik und angewandte Mathematik

2

-

-

-

2

I

4.2

Technologie, Ökologie und Warenlehre

2

-

-

-

2

III

Wochenstundenzahl Stammbereich

21

20

20

19

80

 

A.2

Erweiterungsbereich – Kommunikation und Medieninformatik4

 

 

 

 

16

 

2.1

Medieninformatik

2

2

 

 

4

I

2.2

Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

-

3

2

3

8

I

2.3

Seminar ERP

 

 

2

2

4

I

2.4

Seminar(e)5

 

 

 

 

0-4

I/III6

A.3

Verbindliche Übungen5

-

-

-

-

 

I-III

Gesamtwochenstundenzahl (max. 25 pro Sem.)

23

25

24

24

96

 

B.

Freigegenstände4

 

 

 

 

 

 

C.

Unverbindliche Übungen4

 

 

 

 

 

 

D.

Förderunterricht

 

 

 

 

 

 

        

____________________________

1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des V. Abschnittes schulautonom geändert werden.

2 Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.

3 Mit Computerunterstützung.

4 Schulautonome Festlegung gemäß den Bestimmungen des V. Abschnittes.

5 In Amtsschriften ist das schulautonom festgelegte Seminar bzw. sind die schulautonom festgelegten Seminare anzuführen.

6 Schulautonome Seminare mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und Fremdsprachenseminare sind in Lehrverpflichtungsgruppe I, die übrigen Seminare in Lehrverpflichtungsgruppe III einzustufen.

7 Pflichtgegenstand für Studierende, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen. Das Stundenausmaß des Pflichtgegenstandes Ethik ist nicht veränderbar.

V. Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A1.3).

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Die Stundentafel ist im Bereich der Pflichtgegenstände in vier Cluster gegliedert, in welchen Unterrichtsgegenstände zusammengefasst sind, die sich inhaltlich und thematisch ergänzen. Für jeden der vier Cluster ist ein Gesamtausmaß der Semesterwochenstunden festgelegt, das schulautonom veränderbar ist, wobei jedoch folgende Bestimmungen zu beachten sind:

  1. 1. Eine Verschiebung von Pflichtgegenständen in Semester, in denen sie im Lehrplan nicht vorgesehen sind, ist zulässig. Wird das Semesterwochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Diese Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände um höchstens zwei Semesterwochenstunden verändert werden dürfen.
  2. 2. Neue Pflichtgegenstände dürfen im Stammbereich nicht geschaffen werden.
  3. 3. Die Gesamtwochenstunden des Pflichtgegenstandes „Businesstraining, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies“ dürfen nicht vermindert werden.
  4. 4. Seminare, Verbindliche Übungen, Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können von den Schulen autonom, unter Bedachtnahme auf regionale Gegebenheiten geschaffen werden. Ein entsprechender kompetenz- und lernergebnisorientierter Lehrplan ist zu erstellen.
  5. 5. Seminare können schulautonom im Gesamtausmaß von höchstens vier Semesterwochenstunden (eine oder zwei Semesterwochenstunden pro Seminar) angeboten werden. Im erforderlichen Ausmaß sind Pflichtgegenstände des Stammbereiches zu reduzieren.
  6. 6. Verbindliche Übungen können schulautonom im Gesamtausmaß von höchstens vier Semesterwochenstunden angeboten werden. Im erforderlichen Ausmaß sind Pflichtgegenstände des Stammbereiches zu reduzieren.

Die Semesterwochenstundenzahl von 30 pro Semester (ohne Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht) darf nicht überschritten werden und die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung darf höchstens 108 (ohne Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht) betragen.

Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning – CLIL)

Als fremdsprachlicher Schwerpunkt sind in einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“) mindestens 36 Unterrichtsstunden pro Semester in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ in englischer Sprache zu unterrichten. Die Festlegung der Pflichtgegenstände und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung der Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) gemäß § 17 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Die Anzahl der Wochenstunden, die in Form der Sozialphase geführt wird, hat mindestens 50 % der Gesamtwochenstunden pro Semester und Ausbildungsgang zu betragen. Eine diesbezügliche Aufteilung in Sozialphase und Individualphase ist der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

VI. Lehrpläne für den Religionsunterricht

1.1 Religion

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

1.1-1 ETHIK

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

1.2 Kundenorientierung und Verkauf, Business Behaviour

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2) mit Ausnahme jener, das Pflichtpraktikum betreffenden Teile.

2. SPRACHEN UND KOMMUNIKATION

2.1 Englisch einschließlich Wirtschaftssprache

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

3. ENTREPRENEURSHIP – WIRTSCHAFT UND MANAGEMENT

3.1 Betriebswirtschaft

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

3.2 Unternehmensrechnung

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

3.3 Business Training, Projektmanagement, Übungsfirma und Case Studies

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

3.4 Wirtschaftsinformatik

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

3.5 Officemanagement und angewandte Informatik

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

3.6 Recht

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

3.7 Volkswirtschaft

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

4. MATHEMATIK UND NATURWISSENSCHAFTEN

4.1 Mathematik und angewandte Mathematik

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

4.2 Technologie, Ökologie und Warenlehre

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

A.2 Ausbildungsschwerpunkt

2.1 Medieninformatik

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

2.2 Internet, Social Media, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

Wie im Lehrplan des Kollegs – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

2.3 Seminar ERP

Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A5.2).

2.4 Seminare

Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).

A.3 Verbindliche Übungen

Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).

B. Freigegenstände

Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).

C. Unverbindliche Übungen

Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).

D. Förderunterricht

Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (siehe Anlage A1.3).

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR40234951

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