Anlage 2
Anlage B12B
---------------
LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR TEXTVERARBEITUNG
FÜR BERUFSTÄTIGE
I. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (siehe Anlage B12).
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
1. Allgemeines Bildungsziel
Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (siehe Anlage B12).
2. Didaktische Grundsätze
Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (siehe Anlage B12).
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (siehe Anlage B12).
Zusätzlich wird verordnet:
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER
Wie im Lehrplan des zweisemestrigen Speziallehrganges für Textverarbeitung (siehe Anlage B12).
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
10008944
Dokumentnummer
NOR12109952
alte Dokumentnummer
N6199445854J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)