Anlage 2 Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage 2

Anlage B3

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LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDLEHRGANGES

FÜR KÖRPERBEHINDERTE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Semesterwochen- Lehrverpflich-

A. Pflichtgegenstände stunden tungsgruppe

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1. Religion ........................ 2 (III)

2. Deutsch ......................... 5 (I)

3. Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache .............. 3 I

4. Biologie, Ökologie und Warenlehre 2 III

5. Betriebswirtschaft .............. 3 I

6. Betriebswirtschaftliche Übungen

(Grundlagen) .................... 2 II

7. Wirtschaftliches Rechnen ........ 2 II

8. Rechnungswesen .................. 5 I

9. Wirtschaftsinformatik ........... 2 I

10. Textverarbeitung ................ 6 IVb

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Gesamtwochenstundenzahl ... 32

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B. Freigegenstände *1) Semesterwochen- Lehrverpflich-

stunden tungsgruppe

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1. Kommunikation und

Präsentationstechnik ............ 2 IV

2. Stenotypie ...................... 2 (V)

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C. Unverbindliche Übungen *1) Semesterwochen- Lehrverpflich-

stunden tungsgruppe

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1. Haushaltsökonomie und Ernährung . 2 IV

2. Leibesübungen ................... 2 (IVa)

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D. Förderunterricht *1) *2) Semesterwochen- Lehrverpflich-

stunden tungsgruppe

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1. Deutsch ......................... 2 (I)

2. Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache .............. 2 I

3. Betriebswirtschaft .............. 2 I

4. Wirtschaftliches Rechnen ........ 2 II

5. Rechnungswesen .................. 2 I

6. Wirtschaftsinformatik ........... 2 I

7. Textverarbeitung ................ 2 IVb

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. 1. Allgemeines Bildungsziel

Der einsemestrige betriebswirtschaftliche Grundlehrgang für Körperbehinderte dient im Sinne des § 61 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der kaufmännischen Grundausbildung vorwiegend von Erwachsenen, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können bzw. aus sonstigen gesundheitlichen Gründen einen Büroberuf anstreben.

Der Absolvent soll über die für den Eintritt in den zweisemestrigen betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte erforderlichen Grundkenntnisse und Fertigkeiten sowie Einstellungen und Haltungen verfügen; insbesondere soll er

  1. 2. Didaktische Grundsätze

Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines Rahmens zu. Die Veränderungen des Wirtschaftslebens zwingen zur ständigen Anpassung des Unterrichts an diese Gegebenheiten. Daher ist die Einbeziehung aktuellen Wissensgutes, gegebenenfalls auch außerhalb des Lehrplanes, im Hinblick auf die Ergänzung des Lehrstoffes notwendig, wobei die sorgfältige Auswahl der pädagogischen Verantwortung des Lehrers obliegt. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.

Die für die Arbeit im Unterricht und die für den Absolventen wesentlichen Teilbereiche des Lehrstoffes sind zu ihrer Festigung besonders zu üben und gezielt zu wiederholen. Hierbei wird darauf zu achten sein, individuelle Lücken im Basiswissen durch gezielte Übungen zu schließen.

Auf den korrekten Gebrauch der Standardsprache und auf die Verwendung der Fachterminologie ist zu achten. Die sprachliche Komponente ist in allen Unterrichtsgegenständen ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind dem einsemestrigen betriebswirtschaftlichen Grundlehrgang für Körperbehinderte auch Aufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern die fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind.

Als solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen: Gesundheitserziehung, Lese- und Sprecherziehung, Medienerziehung, Politische Bildung (einschließlich Friedenserziehung), Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Sexualerziehung, Umwelterziehung, Verkehrserziehung, Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt sowie Wirtschafts- und Konsumentenerziehung.

Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung aller Querverbindungen. Unterrichtsprinzipien sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffinhalte vorgesehen sind.

Die Vermittlung des Lehrstoffes und die Persönlichkeitsentwicklung sind untrennbare Komponenten des Unterrichts; daraus ergibt sich die Notwendigkeit, in allen Unterrichtsgegenständen jede Gelegenheit wahrzunehmen, um die im allgemeinen Bildungsziel formulierten Erziehungsziele zu erreichen.

Der Schüler soll zum logischen, kreativen und vernetzten Denken, zum genauen und ausdauernden Arbeiten, selbständig und im Team, erzogen werden.

Jeder Lehrer hat die Aufgabe, den Schüler zur selbständigen Arbeit zu erziehen. Der Schüler soll lernen, die für die Lösung von Aufgaben erforderlichen Informationen zu beschaffen, Wesentliches vom Unwesentlichen zu unterscheiden, Gedanken klar und systematisch auszudrücken, diese ordnungsgemäß zu dokumentieren und, wenn erforderlich, auch zu präsentieren. Im Schüler sollen auch die Erkenntnis für die Notwendigkeit der eigenen Weiterbildung geweckt und die Möglichkeiten hierfür aufgezeigt werden.

Exkursionen, Lehrausgänge und sonstige Schulveranstaltungen sowie das Heranziehen von Referenten aus der Praxis sollen beitragen, den Schülern Einblick in die komplexen Zusammenhänge wirtschaftlicher Abläufe zu geben. Der Besuch kultureller Veranstaltungen und kultureller Institutionen soll den Schüler zur Beschäftigung mit Kultur motivieren.

Verschiedene Teile des Lehrstoffes eines Unterrichtsgegenstandes können auch durch verschiedene Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung unterrichtet werden, ohne daß dabei mehrere Lehrer gleichzeitig in einer Klasse unterrichten. Einzelne einander ergänzende Unterrichtsgegenstände können unter dem Aspekt der Konzentration des Unterrichtes in Form eines zusammenfassenden Unterrichts dargeboten werden.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann teilweise oder ganz in Form von Blockunterricht erfüllt werden.

Ergänzend wird für die einzelnen Unterrichtsgegenstände angemerkt:

Deutsch

Die Übungen zur normativen Sprachrichtigkeit sollen sich an den individuellen Erfordernissen der Schüler orientieren und in diesem Lehrgang einen Schwerpunkt bilden, um vor allem die unterschiedlichen Vorkenntnisse aufeinander abstimmen zu können.

Im Bereich der schriftlichen Kommunikation soll kreatives Schreibtraining das Verständnis für unterschiedliche Sprach- und Stilformen ermöglichen.

Das Lesen soll vom Schüler als wesentlicher Aspekt seiner Persönlichkeits- und Berufsbildung erlebt werden.

Der Gebrauch des Österreichischen Wörterbuches ist auch bei

Schularbeiten zu gestatten.

Englisch einschließlich Wirtschaftssprache

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl im Fremdsprachenunterricht ist die Bereitstellung der Grundlagen zur Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben. Die Fertigkeiten des Hörverstehens, des Sprechens, des Lesens und des Schreibens sind im Unterricht integriert zu üben. Die Grammatik ist nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für Verständnis und situationsbezogene Verständigungsfähigkeit. Biologie, Ökologie und Warenlehre

Der anschaulichen Gestaltung des Unterrichtes dienen Naturobjekte, Warenproben, audiovisuelle Unterrichtsmittel, Konsumentenzeitschriften, sowie Lehrausgänge und Exkursionen.

Jene Stoffgebiete, die die Schüler besonders interessieren, sollen von den Schülern autonom gewählt werden und schwerpunktmäßig intensiver behandelt werden.

Andere Stoffgebiete können in größeren Übersichten unterrichtet werden.

Die Besprechung ethischer und intimer Fragestellungen soll mit Behutsamkeit und Einfühlungsvermögen vorgenommen werden. Themen des Sexualbereiches sollen unter Berücksichtigung der verschiedenen Wertvorstellungen besprochen werden.

Betriebswirtschaft

Der betriebswirtschaftliche Unterricht soll in seiner Gesamtheit auf die Erfüllung der Leitfunktion ausgerichtet sein. Die Schulung des betriebswirtschaftlichen Denkens unter Beachtung der sozialen Komponente hat Vorrang vor der Erarbeitung von Detailwissen.

Die Praxisorientierung wird ua. durch die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer, gesellschaftlicher und sozialer Aspekte, vor allem durch praxisnahe Übungen unter Verwendung praxisgerechter Unterrichtsmittel erhöht.

Die Umsetzung der den kaufmännischen Schriftverkehr betreffenden Lehrstoffinhalte erfordert eine wirksame Koordination mit dem Lehrer des Unterrichtsgegenstandes Textverarbeitung.

Betriebswirtschaftliche Übungen

In diesem Unterrichtsgegenstand soll der Schüler durch Aneignung von geeigneten Arbeitstechniken, durch Anwendung seiner in den anderen Unterrichtsgegenständen erworbenen Grundkenntnisse sowie durch Training von kommunikativen Fähigkeiten Schlüsselqualifikationen erwerben.

Dabei ist besonders der Umstand zu berücksichtigen, daß die Schüler meist längere Zeit in nichtkaufmännischen Berufen tätig waren. Es ist weiters dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Schüler einer längeren Anlaufzeit bedürfen und an systematisches Lernen gewöhnt werden müssen.

Wirtschaftliches Rechnen

Die optimale Bedienung des kaufmännischen Rechners ist zu üben

(Fingersatz, Rechengang). Dem Schätzen der Ergebnisse vor Beginn der Rechenausführung kommt besondere Bedeutung zu.

Rechnungswesen

Die gesetzlichen Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes zu beachten.

Die für die Berufsausübung des Absolventen besonders bedeutsamen Themenbereiche (zB Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Kontierung von Belegen) sollen durch ständiges Üben gefestigt werden.

Wirtschaftsinformatik

Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind soweit zu behandeln, wie dies für das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems und für den weiteren Unterricht erforderlich ist. Auf praktisches Arbeiten und die Bedienung der Geräte ist besonderer Wert zu legen.

Textverarbeitung

Zur rechtzeitigen Bereitstellung des 10-Finger-Tastschreibens für die anderen Unterrichtsgegenstände, insbesondere für Wirtschaftsinformatik sowie Betriebswirtschaftliche Übungen (Grundlagen) ist es notwendig, daß die Tastatur einschließlich der normgerechten Anwendung der Ziffern und Sonderzeichen gleich zu Beginn der Ausbildung erarbeitet wird.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einer Klasse an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Auf das Bildungsziel des Grundlehrganges, auf dessen ausgewogenes Bildungsangebot sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.

2. Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können weitere Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
  2. b) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände oder unverbindliche Übungen sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
  3. c) Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in einzelnen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
  4. d) Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 3. ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 4. BIOLOGIE, ÖKOLOGIE UND WARENLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

5. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im Leitfach Betriebswirtschaft

  1. 6. BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN (GRUNDLAGEN)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 7. WIRTSCHAFTLICHES RECHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die rechnerischen Voraussetzungen für die Lösung betriebswirtschaftlicher Aufgaben verstehen und anwenden können.

Insbesondere soll er

8. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten zur praktischen Durchführung von laufenden Arbeiten im Rahmen des Rechnungswesens erlangen.

Der Schüler soll insbesonders

9. WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

10. TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. 1. KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

2. STENOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

  1. 1. HAUSHALTSÖKONOMIE UND ERNÄHRUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

2. LEIBESÜBUNGEN

Siehe BGBl. Nr. 37/1989.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:

Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes im Semester durchgenommenen Lehrstoffes für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt. Einem derartigen Leistungsabfall ist die mangelnde Beherrschung der Unterrichtssprache bei Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache gleichzusetzen.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Lehrstoffes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*2) Als Kurs für ein Semester gemeinsam durch einen Teil des Semesters. Der Förderunterricht kann bei Bedarf im Semester höchstens insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden eingerichtet werden. Ein Schüler kann im Semester in Kurse für höchstens zwei Unterrichtsgegenstände aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109940

alte Dokumentnummer

N6199445842J

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