Anlage 2
Anlage B3
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LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN GRUNDLEHRGANGES
FÜR KÖRPERBEHINDERTE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Semesterwochen- Lehrverpflich-
A. Pflichtgegenstände stunden tungsgruppe
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1. Religion ........................ 2 (III)
2. Deutsch ......................... 5 (I)
3. Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache .............. 3 I
4. Biologie, Ökologie und Warenlehre 2 III
5. Betriebswirtschaft .............. 3 I
6. Betriebswirtschaftliche Übungen
(Grundlagen) .................... 2 II
7. Wirtschaftliches Rechnen ........ 2 II
8. Rechnungswesen .................. 5 I
9. Wirtschaftsinformatik ........... 2 I
10. Textverarbeitung ................ 6 IVb
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Gesamtwochenstundenzahl ... 32
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B. Freigegenstände *1) Semesterwochen- Lehrverpflich-
stunden tungsgruppe
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1. Kommunikation und
Präsentationstechnik ............ 2 IV
2. Stenotypie ...................... 2 (V)
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C. Unverbindliche Übungen *1) Semesterwochen- Lehrverpflich-
stunden tungsgruppe
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1. Haushaltsökonomie und Ernährung . 2 IV
2. Leibesübungen ................... 2 (IVa)
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D. Förderunterricht *1) *2) Semesterwochen- Lehrverpflich-
stunden tungsgruppe
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1. Deutsch ......................... 2 (I)
2. Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache .............. 2 I
3. Betriebswirtschaft .............. 2 I
4. Wirtschaftliches Rechnen ........ 2 II
5. Rechnungswesen .................. 2 I
6. Wirtschaftsinformatik ........... 2 I
7. Textverarbeitung ................ 2 IVb
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
- 1. Allgemeines Bildungsziel
Der einsemestrige betriebswirtschaftliche Grundlehrgang für Körperbehinderte dient im Sinne des § 61 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der kaufmännischen Grundausbildung vorwiegend von Erwachsenen, die ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können bzw. aus sonstigen gesundheitlichen Gründen einen Büroberuf anstreben.
Der Absolvent soll über die für den Eintritt in den zweisemestrigen betriebswirtschaftlichen Lehrgang für Körperbehinderte erforderlichen Grundkenntnisse und Fertigkeiten sowie Einstellungen und Haltungen verfügen; insbesondere soll er
- imstande sein, sich schriftlich und mündlich präzise auszudrücken,
- die in den Unternehmungen zur Lösung kaufmännischer Problemstellungen eingesetzten Anlagen und sonstigen Hilfsmittel bedienen können,
- die für die Lösung von Aufgaben erforderlichen Informationen beschaffen können,
- Wesentliches vom Unwesentlichen unterscheiden können sowie seine Gedanken ordnungsgemäß dokumentieren und präsentieren können,
- zur Zusammenarbeit bereit und fähig sein,
- Schlüsselqualifikationen entwickeln, wie zum logischen, kreativen und vernetzten Denken, aber auch zum genauen und ausdauernden Arbeiten, selbständig und im Team, imstande sein,
- die Arbeit anderer achten, nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Toleranz gegenübertreten,
- für den Umweltschutz und den Konsumentenschutz eintreten,
- für Frieden, Freiheit, für die Verteidigung seiner Heimat und die demokratischen Prinzipien eintreten,
- die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in ihren historischen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Aspekten kennenlernen,
- die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen,
- mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden sowie
- als verantwortungsbewußter Mensch die Folgen seines eigenen Verhaltens und des Verhaltens anderer für die Gesellschaft überblicken und sich ein selbständiges Urteil bilden können.
- 2. Didaktische Grundsätze
Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines Rahmens zu. Die Veränderungen des Wirtschaftslebens zwingen zur ständigen Anpassung des Unterrichts an diese Gegebenheiten. Daher ist die Einbeziehung aktuellen Wissensgutes, gegebenenfalls auch außerhalb des Lehrplanes, im Hinblick auf die Ergänzung des Lehrstoffes notwendig, wobei die sorgfältige Auswahl der pädagogischen Verantwortung des Lehrers obliegt. Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.
Die für die Arbeit im Unterricht und die für den Absolventen wesentlichen Teilbereiche des Lehrstoffes sind zu ihrer Festigung besonders zu üben und gezielt zu wiederholen. Hierbei wird darauf zu achten sein, individuelle Lücken im Basiswissen durch gezielte Übungen zu schließen.
Auf den korrekten Gebrauch der Standardsprache und auf die Verwendung der Fachterminologie ist zu achten. Die sprachliche Komponente ist in allen Unterrichtsgegenständen ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.
Im Sinne einer ganzheitlichen Bildung sind dem einsemestrigen betriebswirtschaftlichen Grundlehrgang für Körperbehinderte auch Aufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern die fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind.
Als solche Bildungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen: Gesundheitserziehung, Lese- und Sprecherziehung, Medienerziehung, Politische Bildung (einschließlich Friedenserziehung), Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Sexualerziehung, Umwelterziehung, Verkehrserziehung, Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt sowie Wirtschafts- und Konsumentenerziehung.
Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände unter Ausnützung aller Querverbindungen. Unterrichtsprinzipien sind auch dann zu beachten, wenn zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände oder Lehrstoffinhalte vorgesehen sind.
Die Vermittlung des Lehrstoffes und die Persönlichkeitsentwicklung sind untrennbare Komponenten des Unterrichts; daraus ergibt sich die Notwendigkeit, in allen Unterrichtsgegenständen jede Gelegenheit wahrzunehmen, um die im allgemeinen Bildungsziel formulierten Erziehungsziele zu erreichen.
Der Schüler soll zum logischen, kreativen und vernetzten Denken, zum genauen und ausdauernden Arbeiten, selbständig und im Team, erzogen werden.
Jeder Lehrer hat die Aufgabe, den Schüler zur selbständigen Arbeit zu erziehen. Der Schüler soll lernen, die für die Lösung von Aufgaben erforderlichen Informationen zu beschaffen, Wesentliches vom Unwesentlichen zu unterscheiden, Gedanken klar und systematisch auszudrücken, diese ordnungsgemäß zu dokumentieren und, wenn erforderlich, auch zu präsentieren. Im Schüler sollen auch die Erkenntnis für die Notwendigkeit der eigenen Weiterbildung geweckt und die Möglichkeiten hierfür aufgezeigt werden.
Exkursionen, Lehrausgänge und sonstige Schulveranstaltungen sowie das Heranziehen von Referenten aus der Praxis sollen beitragen, den Schülern Einblick in die komplexen Zusammenhänge wirtschaftlicher Abläufe zu geben. Der Besuch kultureller Veranstaltungen und kultureller Institutionen soll den Schüler zur Beschäftigung mit Kultur motivieren.
Verschiedene Teile des Lehrstoffes eines Unterrichtsgegenstandes können auch durch verschiedene Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung unterrichtet werden, ohne daß dabei mehrere Lehrer gleichzeitig in einer Klasse unterrichten. Einzelne einander ergänzende Unterrichtsgegenstände können unter dem Aspekt der Konzentration des Unterrichtes in Form eines zusammenfassenden Unterrichts dargeboten werden.
Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann teilweise oder ganz in Form von Blockunterricht erfüllt werden.
Ergänzend wird für die einzelnen Unterrichtsgegenstände angemerkt:
Deutsch
Die Übungen zur normativen Sprachrichtigkeit sollen sich an den individuellen Erfordernissen der Schüler orientieren und in diesem Lehrgang einen Schwerpunkt bilden, um vor allem die unterschiedlichen Vorkenntnisse aufeinander abstimmen zu können.
Im Bereich der schriftlichen Kommunikation soll kreatives Schreibtraining das Verständnis für unterschiedliche Sprach- und Stilformen ermöglichen.
Das Lesen soll vom Schüler als wesentlicher Aspekt seiner Persönlichkeits- und Berufsbildung erlebt werden.
Der Gebrauch des Österreichischen Wörterbuches ist auch bei
Schularbeiten zu gestatten.
Englisch einschließlich Wirtschaftssprache
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl im Fremdsprachenunterricht ist die Bereitstellung der Grundlagen zur Kommunikationsfähigkeit im Berufsleben. Die Fertigkeiten des Hörverstehens, des Sprechens, des Lesens und des Schreibens sind im Unterricht integriert zu üben. Die Grammatik ist nicht Selbstzweck, sondern Voraussetzung für Verständnis und situationsbezogene Verständigungsfähigkeit. Biologie, Ökologie und Warenlehre
Der anschaulichen Gestaltung des Unterrichtes dienen Naturobjekte, Warenproben, audiovisuelle Unterrichtsmittel, Konsumentenzeitschriften, sowie Lehrausgänge und Exkursionen.
Jene Stoffgebiete, die die Schüler besonders interessieren, sollen von den Schülern autonom gewählt werden und schwerpunktmäßig intensiver behandelt werden.
Andere Stoffgebiete können in größeren Übersichten unterrichtet werden.
Die Besprechung ethischer und intimer Fragestellungen soll mit Behutsamkeit und Einfühlungsvermögen vorgenommen werden. Themen des Sexualbereiches sollen unter Berücksichtigung der verschiedenen Wertvorstellungen besprochen werden.
Betriebswirtschaft
Der betriebswirtschaftliche Unterricht soll in seiner Gesamtheit auf die Erfüllung der Leitfunktion ausgerichtet sein. Die Schulung des betriebswirtschaftlichen Denkens unter Beachtung der sozialen Komponente hat Vorrang vor der Erarbeitung von Detailwissen.
Die Praxisorientierung wird ua. durch die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer, gesellschaftlicher und sozialer Aspekte, vor allem durch praxisnahe Übungen unter Verwendung praxisgerechter Unterrichtsmittel erhöht.
Die Umsetzung der den kaufmännischen Schriftverkehr betreffenden Lehrstoffinhalte erfordert eine wirksame Koordination mit dem Lehrer des Unterrichtsgegenstandes Textverarbeitung.
Betriebswirtschaftliche Übungen
In diesem Unterrichtsgegenstand soll der Schüler durch Aneignung von geeigneten Arbeitstechniken, durch Anwendung seiner in den anderen Unterrichtsgegenständen erworbenen Grundkenntnisse sowie durch Training von kommunikativen Fähigkeiten Schlüsselqualifikationen erwerben.
Dabei ist besonders der Umstand zu berücksichtigen, daß die Schüler meist längere Zeit in nichtkaufmännischen Berufen tätig waren. Es ist weiters dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Schüler einer längeren Anlaufzeit bedürfen und an systematisches Lernen gewöhnt werden müssen.
Wirtschaftliches Rechnen
Die optimale Bedienung des kaufmännischen Rechners ist zu üben
(Fingersatz, Rechengang). Dem Schätzen der Ergebnisse vor Beginn der Rechenausführung kommt besondere Bedeutung zu.
Rechnungswesen
Die gesetzlichen Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechtes sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes zu beachten.
Die für die Berufsausübung des Absolventen besonders bedeutsamen Themenbereiche (zB Verbuchung laufender Geschäftsfälle, Kontierung von Belegen) sollen durch ständiges Üben gefestigt werden.
Wirtschaftsinformatik
Die Grundlagen der Datenverarbeitung sind soweit zu behandeln, wie dies für das Verständnis der Arbeitsweise eines Datenverarbeitungssystems und für den weiteren Unterricht erforderlich ist. Auf praktisches Arbeiten und die Bedienung der Geräte ist besonderer Wert zu legen.
Textverarbeitung
Zur rechtzeitigen Bereitstellung des 10-Finger-Tastschreibens für die anderen Unterrichtsgegenstände, insbesondere für Wirtschaftsinformatik sowie Betriebswirtschaftliche Übungen (Grundlagen) ist es notwendig, daß die Tastatur einschließlich der normgerechten Anwendung der Ziffern und Sonderzeichen gleich zu Beginn der Ausbildung erarbeitet wird.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
- 1. Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einer Klasse an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.
Auf das Bildungsziel des Grundlehrganges, auf dessen ausgewogenes Bildungsangebot sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.
2. Besondere Bestimmungen
Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:
- a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können weitere Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
- b) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände oder unverbindliche Übungen sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
- c) Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in einzelnen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
- d) Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
LEHRSTOFF
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- grundlegende Kenntnisse in der Rechtschreibung und Grammatik erwerben,
- die Standardsprache richtig anwenden können und
- zur aktiven Teilnahme an der Kommunikation befähigt werden.
Lehrstoff:
Mündliche Kommunikation:
Abbau und Überwindung von Kommunikationsbarrieren.
Sprechen in der Standardsprache (Formulierung von Sachverhalten, Erfahrungen und Stellungnahmen), Zusammenfassen und Präsentieren.
Normative Sprachrichtigkeit:
Sicherung des situations-, intentions-, kontext- und adressatenbezogenen Ausdrucks.
Erkennen und Verstehen von Sprachstrukturen (Wortarten, Satzglieder, Satzarten), praxisorientierte Anwendung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln.
Gebrauch des Österreichischen Wörterbuches und anderer
Nachschlagewerke.
Schriftliche Kommunikation:
Beschreiben, Kommentieren, Erzählen und freies Gestalten.
Sprachbetrachtung und Textverstehen:
Verfeinerung der Technik des stillen sinnerfassenden und lauten
sinnvermittelnden Lesens.
Beschreiben und Kommentieren von Texten.
Medien:
Massenmedien (Eigenheiten, Gemeinsamkeiten und Unterschiede;
Stellenwert in der Gesellschaft).
Zwei Schularbeiten.
- 3. ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die Fertigkeiten des Hörverstehens, des Sprechens, des Lesens und des Schreibens im Kommunikationsprozeß in englischer Sprache situationsgerecht einsetzen können,
- einfache Dialoge und Texte aus dem Berufsalltag ins Deutsche übertragen können sowie
- einfache Sachverhalte präsentieren können.
Lehrstoff:
Kommunikationsthemen:
Situationen aus dem Alltagsleben (zB Familie, Ernährung, Zeit,
Wetter, Büroeinrichtung, Berufe, Einkauf von Bürobedarf, Begrüßung
von Geschäftspartnern).
Kommunikationsformen:
Gespräch, Telefonat, Frage und Antwort, schriftliche und mündliche Darstellung einfacher Sachverhalte, Gedächtnisnotizen.
Sprachstrukturen:
Erarbeitung und Vertiefung der für die kommunikative Kompetenz notwendigen Strukturen (Wortarten, Frage und Verneinung, Wortstellung, Haupt- und Gliedsatz).
Zwei Schularbeiten.
- 4. BIOLOGIE, ÖKOLOGIE UND WARENLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- den Menschen aus dem Verständnis eines naturwissenschaftlichen Weltbildes als Teil des Biosystems erkennen und
- Verantwortungsbewußtsein im Umgang mit dem eigenen Körper sowie mit der belebten und unbelebten Umwelt entwickeln.
Lehrstoff:
Stellung der Teildisziplinen:
Grundlagen, Selbstverständnis und Zusammenhänge von Biologie,
Ökologie und Warenlehre.
Humanbiologie:
Der Körper des Menschen in Hinblick auf die Gesunderhaltung im Rahmen beruflicher Tätigkeiten.
Humanökologie:
Körperbewußtsein (Ernährung, Haltung, Bewegung, Ergonomie). Körperpflege und Hygiene; Seifen, Kosmetik, Waschmittel.
Bekleidung (Textilien und zweckverwandte Materialien: Natur- und Chemiefasern, Textilkennzeichnung, Leder, Pelze, Kautschuk und Kunststoffe).
Krankheiten, Vorbeugung und Bekämpfung.
Sexualhygiene; Familienplanung.
Lernbiologie.
Suchtstoffe (zB Alkohol, Psychopharmaka, illegale Drogen) und Abhängigkeitsproblematik.
5. BETRIEBSWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll im Leitfach Betriebswirtschaft
- den Aufbau des Betriebes, die Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche sowie die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt unter Berücksichtigung des gesetzlichen und sozialen Umfeldes kennen,
- innerbetriebliche Zusammenhänge und betriebliche Entscheidungen verstehen sowie
- die Notwendigkeit einer sparsamen Nutzung von Ressourcen (auch in privaten Haushalten) in Ökosystemen für die langfristige Sicherung der Lebensgrundlagen erkennen.
Lehrstoff:
Grundlagen der Wirtschaft und des Wirtschaftens.
Beziehungen zwischen Betrieb und Markt, zwischen Betrieb und seinem sozialen, ökologischen, technologischen sowie rechtlichen Umfeld.
Arten von Betrieben; Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche im Überblick.
Kaufvertrag:
Der Kaufvertrag unter Berücksichtigung adäquater
Kommunikationstechniken.
Rechtliche Grundlagen, Inhalt, Anbahnung und Abschluß des Kaufvertrages.
Ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung, Annahme, Zahlung).
Eine Schularbeit.
- 6. BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN (GRUNDLAGEN)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- fachliche und soziale Kompetenz erwerben,
- seine persönlichen Erfahrungen auf praxisorientierte Aufgabenstellungen anwenden können,
- betriebswirtschaftliche Problemstellungen bearbeiten, eigene Lösungen entwickeln und diese vertreten können,
- durch Simulation der betrieblichen Realsituation Zusammenhänge sowie Arbeitsabläufe kennenlernen, durchschauen und entsprechend handeln sowie
- Kommunikationstechniken anwenden und deren Auswirkungen beurteilen können.
Lehrstoff:
Betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken:
Lern-, Lese- und Arbeitstechniken.
Konzentrationstechniken.
Kommunikationsarten.
Verhaltensweisen gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten,
Geschäftspartnern und Behörden.
Vorbereitung, Führung und Nachbereitung von fachbezogenen
Gesprächen.
Grundlagen der Präsentation.
Wirtschaftliche Grundbildung:
Selbständige Informationsbeschaffung.
Exzerpieren und Strukturieren von Texten überwiegend betriebswirtschaftlichen Inhalts; Gestaltung von Arbeitsunterlagen.
Büro-, Verwaltungs- und Kontrollarbeiten.
- 7. WIRTSCHAFTLICHES RECHNEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die rechnerischen Voraussetzungen für die Lösung betriebswirtschaftlicher Aufgaben verstehen und anwenden können.
Insbesondere soll er
- das Zahlenverständnis durch Kopfrechnen und Lösen von Beispielen auch ohne Verwendung eines Rechners festigen,
- die Ergebnisse vor Beginn der Rechenausführung schätzen,
- den kaufmännischen Rechner optimal einsetzen und
- die Aufgaben übersichtlich und formgerecht lösen können.
Lehrstoff:
Einführung in das wirtschaftliche Rechnen:
Aufgaben; Regeln; Grundrechnungsarten; Rechnen mit kaufmännischen
Rechnern.
Rechnen mit benannten Zahlen:
Die wichtigsten Währungen; Maß- und Gewichtssysteme.
Schlußrechnung; Kettensatz (Währungsumrechnungen).
Prozentrechnung:
Arten; Anwendungen (zB einfache Bezugs- und Absatzkalkulation). Eine Schularbeit.
8. RECHNUNGSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten zur praktischen Durchführung von laufenden Arbeiten im Rahmen des Rechnungswesens erlangen.
Der Schüler soll insbesonders
- laufende Geschäftsfälle verbuchen und damit zusammenhängende steuerliche Probleme lösen sowie
- die typischen Rechenabläufe des wirtschaftlichen Rechnens anwenden können.
Lehrstoff:
Einführung:
Begriff; Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesens;
Buchführungssysteme.
System der doppelten Buchführung:
Begriff und Merkmale; die Bilanz als Ausgangspunkt der doppelten
Buchführung; Systematik der Verbuchung im Hauptbuch einschließlich
Eröffnung und Abschluß.
Kontenrahmen (ÖPWZ) und Kontenplan.
Belegwesen, Belegorganisation.
Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer im Beschaffungs- und Absatzbereich; formale
Bestimmungen; Verbuchung; Verrechnung mit dem Finanzamt.
Bücher der doppelten Buchführung:
Arten der Bücher.
Verbuchung einfacher laufender Geschäftsfälle im Hauptbuch, wie zB Erfassung der Warenein- und Warenverkäufe, Bezugs- und Versandkosten, Rücksendungen, Preisnachlässe, Skonto, Zahlung (ohne Wechsel).
Summen- und Saldenbilanz; Abschluß des Hauptbuches.
Führung der Neben und Hilfsbücher (Kassabuch, Wareneingangsbuch ua.).
Zwei Schularbeiten.
9. WIRTSCHAFTSINFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- den Aufbau, die Funktionsweise und die Einsatzmöglichkeiten von Anlagen der elektronischen Informationsverarbeitung kennen und diese bedienen können,
- Standardsoftware zur Lösung einfacher kaufmännischer Problemstellungen einsetzen können,
- Datensicherung durchführen können sowie
- die Auswirkungen der Informationsverarbeitung und der Kommunikationstechnik auf Mitarbeiter, Betrieb und Gesellschaft erkennen können.
Lehrstoff:
Grundlagen:
Daten; Hardware; Software.
Systemintegration:
Aufbau von Informationsverarbeitungssystemen; Zusammenwirken der Systemelemente.
Gerätebedienung:
Zentraleinheit; Peripherie.
Betriebssystem und Benutzeroberfläche.
Installation von Software.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
10. TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- das 10-Finger-Tastschreiben sowie die Funktionen der dafür eingesetzten elektronischen Schreibsysteme anwenden können,
- am Ende dieses Grundlehrganges mit einer Geschwindigkeit von etwa 120 Bruttoanschlägen in der Minute abschreiben und Diktate mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 Silben in der Minute aufnehmen können sowie
- mit den technischen Arbeitsmitteln verantwortungsvoll und umweltbewußt umgehen können.
Lehrstoff:
10-Finger-Tastschreiben einschließlich des normgerechten Anwendens
der Ziffern und Sonderzeichen.
Funktionen elektronischer Schreibsysteme.
Postbearbeitung; Ablagemethoden; einfache bürotechnische
Hilfsmittel.
Zwei Schularbeiten.
B. FREIGEGENSTÄNDE
- 1. KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATIONSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- aktive Sprech- und Verhaltenskompetenz durch Verarbeitung allgemeiner und fachspezifischer Inhalte in Kommunikations- und Präsentationssituationen erlangen,
- seine Ausdrucksmöglichkeiten erweitern,
- durch aktive Erprobung von Kommunikationsformen Erfahrungen und Erkenntnisse über sich selbst, seine Sprech- und Verhaltensweisen gewinnen sowie
- seine Sprachschwierigkeiten und Rede- und Verhaltenshemmungen erkennen und wirksam bekämpfen können.
Lehrstoff:
Grundlagen:
Sprech-, Atem- und Konzentrationstechnik.
Erzählkette, Impulsgeschichte, Monolog und Dialog.
Rhetorische Kommunikation:
Einweg- und Zweiwegkommunikation; Sprech- und Handlungsstile;
Fragetechniken.
Gesetze der Meinungsbildung.
Telefongespräche.
Präsentationstechniken.
2. STENOTYPIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die Verkehrsschrift nach der Wiener Urkunde als Notizschrift anwenden können und
- Diktate mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 Silben aufnehmen und richtig wiedergeben können.
Lehrstoff:
Erarbeitung der Zeichen und Kürzel der Verkehrsschrift nach der Wiener Urkunde.
Lesen eigener und vorgegebener Stenogramme sowie Übertragung in die Langschrift.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
- 1. HAUSHALTSÖKONOMIE UND ERNÄHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- Wohn- und Arbeitsräume nach funktionellen, wirtschaftlichen und ästhetischen Gesichtspunkten gestalten können,
- behindertengerechte Lösungen, Hilfsmittel und Geräte kennenlernen,
- die im Wohn- und Arbeitsbereich verwendeten Materialien und deren Pflege- und Reinigungsarten kennen und fachgerecht anwenden können,
- die Bedeutung richtiger Ernährung erkennen,
- die wichtigsten Nähr- und Wirkstoffe sowie Nahrungs- und Genußmittel sowie deren Behandlung, Lagerung und Haltbarmachung kennen und
- einfache und feine Speisen unter Berücksichtigung des ökonomischen Einkaufs und der neuesten Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ernährungswissenschaften zubereiten können.
Lehrstoff:
Wohnkultur und Arbeitsraumgestaltung:
Arbeits- und Wirtschaftsbereich.
Ausstattung und Einrichtung von Räumen.
Wäsche, Bekleidung (Pflege und Reinigung).
Ernährungslehre:
Nähr- und Wirkstoffe (Eiweiß, Fette, Kohlehydrate, Vitamine, Mineralstoffe, Fermente) im Stoffwechsel.
Nahrungs-, Würz- und Genußmittel (Herkunft, Zusammensetzung, Eigenschaften, Wirkung, Lagerung).
Richtlinien für gesunde und zweckmäßige Kost, wichtigste Diätformen, Anwendungsmöglichkeiten der Normal- und Krankenküche.
Lebensmittelgesetz (wichtigste Bestimmungen und deren Anwendung).
Kochen und Servieren:
Einführung in den Küchenbetrieb (Einzelplatzküche). Arbeitstechniken in der Küche.
Herstellung einfacher Speisen, Speisenfolgen und Getränke nach Grundrezepten.
2. LEIBESÜBUNGEN
Siehe BGBl. Nr. 37/1989.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff:
Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes im Semester durchgenommenen Lehrstoffes für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt. Einem derartigen Leistungsabfall ist die mangelnde Beherrschung der Unterrichtssprache bei Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache gleichzusetzen.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Lehrstoffes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).
*2) Als Kurs für ein Semester gemeinsam durch einen Teil des Semesters. Der Förderunterricht kann bei Bedarf im Semester höchstens insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden eingerichtet werden. Ein Schüler kann im Semester in Kurse für höchstens zwei Unterrichtsgegenstände aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
10008944
Dokumentnummer
NOR12109940
alte Dokumentnummer
N6199445842J
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