Anlage 2 Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage 2

Anlage B6B

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LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

FÜR TECHNIKER FÜR BERUFSTÄTIGE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1) Wochenstunden pflich-

Summe tungs-

Semester gruppe

1. 2.

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1. Religion ........................ 1 1 2 (III)

2. Betriebswirtschaft .............. 3 3 6 I

3. Betriebswirtschaftliche

Übungen *2) ..................... 2 2 4 I

4. Rechnungswesen *2) .............. 3 3 6 I

5. Recht ........................... 2 2 III

6. Volkswirtschaft ................. 2 2 III

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Gesamtwochenstundenzahl ... 11 11 22

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Lehrver-

B. Freigegenstände *1) Wochenstunden pflich-

Summe tungs-

Semester gruppe

1. 2.

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1. Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache .............. 2 2 4 I

2. Einführung in die

Textverarbeitung *2) ............ 2 2 4 IVb

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. 1. Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige Speziallehrgang Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige dient gemäß § 61 des Schulorganisationsgesetzes für Personen, die eine gewerbliche, technische oder kunstgewerbliche Fachschule oder eine höhere technische oder höhere gewerbliche (einschließlich kunstgewerbliche) Lehranstalt oder eine der hinzugehörigen Sonderformen (Werkmeisterschule) erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer ergänzenden bzw. vertiefenden wirtschaftlichen Ausbildung.

Neben der Vermittlung von grundlegenden kaufmännischen Kenntnissen soll durch die Einbeziehung von rechtlichem und volkswirtschaftlichem Grundwissen der Absolvent einen Überblick erhalten, der es ihm ermöglicht, wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und in der betrieblichen Praxis sinnvoll zu handeln.

2. Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

Zusätzlich wird verordnet:

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. 2. Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen in der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
  2. b) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
  3. c) Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Freigegenständen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
  4. d) Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Grundlagen der Wirtschaft und des Wirtschaftens.

    Betrieb und Unternehmung:

    Überblick über die rechtlichen Grundlagen der Unternehmung (Kaufmann, Firma, Firmenbuch); Rechtsformen des Unternehmens; Mitarbeiter im Unternehmen; Vollmachten im Unternehmen.

    Grundlagen der Kommunikation.

    Betriebliche Funktionen:

    Beschaffung, Leistungserstellung, Lagerung und Absatz.

    Kaufvertrag im Rahmen von Beschaffung und Absatz einschließlich des Schriftverkehrs.

    Rechtliche Grundlagen, Inhalt, Anbahnung und Abschluß des Kaufvertrages.

    Ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung, Annahme, Zahlung).

    Gestaltung von Werklieferungs- und Werkleistungsverträgen.

    Einschlägige Gesetze, ÖNORM und andere Vorschriften für Ausschreibungen.

    Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung mangelhafter Ware, Lieferverzug, Annahmeverzug, Zahlungsverzug).

    In- und ausländische Zahlungsbedingungen, internationale Usancen und Garantien.

  1. 2. Semester:

    Leistungserstellung in der Produktion:

    Fertigungsvorbereitung, Fertigungsplanung, Bedarfsplanung, optimale Gestaltung von Beschaffung und Lagerhaltung, Fertigungssteuerung, Arbeitsvorbereitung (unter Zugrundelegung elektronisch gesteuerter Anlagen), Terminpositionierung.

    Unternehmensführung:

    Managementfunktionen (Zielsetzung, Planung, Entscheidung, Realisation und Organisation, Kontrolle) und Managementtechniken.

    Personalwesen:

    Arbeitsverträge, Aufnahme, Kündigung, Entlassung. Rationalisierungsmaßnahmen.

    Controlling als Instrument der Unternehmensführung.

    Finanzierung und Investition (einschließlich Investitionsrechnung).

    Transportwirtschaft:

    Transportversicherung; Transportlogistik unter Berücksichtigung

    verschiedener Transportsysteme.

    Marketing:

    Ziel, Instrumente (Marktforschung, Werbung, Verkaufsförderung, Preispolitik, Produktpolitik, Public Relations).

    Verkaufsgespräch und Verhandlungstechniken.

    Präsentationstechniken.

    Rhetorik.

  1. 3. BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Fähigkeit erwerben, übertragene praxiskonforme Aufgaben unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbständig und im Team auszuführen.

Lehrstoff:

  1. 1. Semester

    Fachübergreifende und praxiskonforme Aufgabenstellungen:

Praktische Übungen in Büroorganisation, Postbearbeitung, Erstellung von Kalkulationen, Kontierung von Belegen, Terminorganisation.

Innerbetriebliche Kommunikation.

Personalkostenerfassung, Zeiterfassung und Ermittlung von Vorgabezeiten.

  1. 2. Semester:

Umfangreiche, zusammenhängende Geschäftsfälle aus der Wirtschaftspraxis.

Übungsfirma:

Arbeit im Betriebswirtschaftlichen Zentrum in branchenspezifischen

Bereichen, wie zB

4. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Grundlagen des Rechnungswesen:

    Begriff, Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesen, rechtliche

    Grundlagen, Buchführungssysteme.

    Finanzbuchführung:

    System der doppelten Buchführung; Kontenrahmen (EKR) und Kontenplan; Buchung laufender Geschäftsfälle im Hauptbuch einschließlich Eröffnung und Abschluß; Bücher der Doppik.

    Bilanzierungsgrundsätze.

    Bilanzierung:

    Grundstruktur einer Bilanz; Bewertungsvorschriften; Grundstruktur

    der Gewinn- und Verlustrechnung.

    Grundzüge der Unternehmensbesteuerung:

    Besteuerung des Einkommens (Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer), Umsatzsteuer.

    Abgabenverfahrensrecht.

    Ergänzungsrechnungen zum Jahresabschluß:

    Kapitalflußrechnung; Kennzahlen.

    Fakturierung einschließlich Belegerstellung und Verbuchung.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. 2. Semester:

    Kosten- und Leistungsrechnung:

    Grundlagen der Kostenrechnung.

    Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung.

    Innerbetriebliche Leistungsverrechnung.

    Produkterfolgsrechnung:

    Aufwands- und Ertragsabgrenzungen, Betriebsergebnisermittlung.

    Überleitung vom Bilanzergebnis zum Betriebsergebnis.

    Systeme der Kostenrechnung.

    Personalverrechnung:

    Lohn- und Gehaltsverrechnung; Abrechnung von laufenden und

    sonstigen Bezügen unter besonderer Berücksichtigung eines Erzeugungsbetriebes.

    Technische Nachkalkulation:

    Arbeitsnachkalkulation; Stundennachkalkulation;

    Materialiennachkalkulation; Betriebsmittel-Nachkalkulation.

    Arbeitsstudien.

    Preisermittlung bei öffentlichen Aufträgen.

    Betriebsstatistik:

    Ausgewählte Kennzahlen der Betriebswirtschaft; Trendberechnungen;

    Betriebsvergleich; Berichtwesen.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

5. RECHT

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

6. VOLKSWIRTSCHAFT

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. 1. ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester

    Thematischer Bereich:

    Formen der betrieblichen Organisation.

    Staatliche und politische Einrichtungen.

    Fremdenverkehr; Außenhandel; internationale wirtschaftliche,

    politische und kulturelle Beziehungen.

    Kaufmännischer Schriftverkehr:

    Anfrage, Angebot, Auskunft, Bestellung, Auftragsbestätigung. Abschluß des Kaufvertrages unter Verwendung der Telekommunikation.

    Zahlungsverkehr (Barzahlung, Überweisung, Scheck, Wechsel, Akkreditiv).

    Kommunikationsformen:

    Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung, Übersetzung,

    Kurzreferate und Diskussion.

    Sprachstruktur:

    Vertiefende Wiederholung der grundlegenden Sprachstrukturen.

    Besonderheiten der Formen- und Satzlehre, insbesondere in der kaufmännischen Ausdrucksweise.

  1. 2. Semester

    Kaufmännischer Schriftverkehr:

    Mängelrüge, Mahnbriefe.

    Spedition.

    Versicherung.

    Kommunikationsformen:

    Frage und Antwort, Gespräche, Zusammenfassung, Übersetzung,

    Kurzreferate und Diskussion, Geschäftsbriefe.

    Sprachstruktur:

    Besonderheiten der Formen- und Satzlehre, insbesondere in der

    kaufmännischen Ausdrucksweise.

  1. 2. EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester

    Erarbeiten des Tastfeldes im 10-Finger-Tastschreiben einschließlich Ziffern und Sonderzeichen.

    Anwenden der Ziffern und Sonderzeichen sowie der Hervorhebungsarten nach den Richtlinien der ÖNORM für Maschinschreiben.

  1. 2. Semester

    Anwenden vorhandener Möglichkeiten der computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Schriftstücken.

    Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen in Einzel- und Teamarbeit.

    Anwendung eines Textverarbeitungssoftwarepaketes.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*2) Mit Computerunterstützung.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109944

alte Dokumentnummer

N6199445846J

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