Anlage 2 Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage 2

Anlage B11B

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LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN LEHRGANGES FÜR TEXTVERARBEITUNG

FÜR BERUFSTÄTIGE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Semesterwochen- Lehrverpflich-

Pflichtgegenstände *1) stunden tungsgruppe

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1. Religion ........................ 1 (III)

2. Bürokommunikation ............... 1 III

3. Einführung in die

Textverarbeitung *2) ............ 5 IVb

4. Wirtschaftsinformatik ........... 1 I

5. Kommunikation ................... 1 IV

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Gesamtwochenstundenzahl ... 9

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. 1. Allgemeines Bildungsziel

Der einsemestrige Lehrgang für Textverarbeitung dient gemäß § 61 des Schulorganisationsgesetzes zur Vermittlung einer qualifizierten Spezialausbildung in der computerunterstützten Textverarbeitung.

Der Absolvent soll die Fähigkeit erwerben, mit einem in der Praxis gebräuchlichen Softwarepaket alle üblichen Schriftstücke herzustellen.

Er soll weiters die Fähigkeit erwerben, an seinem Arbeitsplatz selbständig zu arbeiten und mit anderen Mitarbeitern zu kooperieren.

Durch die Vermittlung neuer Techniken bzw. durch die Steigerung der Kommunikationsfähigkeit soll der Absolvent befähigt werden, moderne Entwicklungen zu beherrschen und ihnen aufgeschlossen gegenüber zu stehen.

  1. 2. Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist nach den Bedürfnissen der Praxis auszurichten, wobei auf eventuelle Berufserfahrungen der Schüler so weit Rücksicht zu nehmen ist, als dies dem Unterricht dient. Die Erziehung zum wirtschaftlichen Denken hat bei der Unterrichtsarbeit im Vordergrund zu stehen.

Zum Zwecke der Erreichung des Bildungszieles ist eine enge Kooperation aller Lehrer zweckmäßig. Insbesondere im Unterrichtsgegenstand Einführung in die Textverarbeitung sind praxisgerechte Fertigkeiten anzustreben.

Auf die sichere Beherrschung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist in allen Unterrichtsgegenständen besonders zu achten. Die Schriftstücke sind sachlich und sprachlich einwandfrei abzufassen.

Das Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und in enger Verbindung der einzelnen Unterrichtsgegenstände verwirklicht werden.

In den Unterrichtsgegenständen Wirtschaftsinformatik und Bürokommunikation sind besonders die selbständige Anwendung, das Erkennen und die Behebung von (eigenen) Fehlern zu fördern.

Im Bedarfsfall kann eine sinnvolle Blockung von Unterrichtseinheiten vorgenommen werden.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

ANGABE DES LEHRSTOFFES

PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. BÜROKOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 3. EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll zur sprachlich und formal richtigen sowie fehlerfreien Herstellung von Schriftstücken der wirtschaftlichen Praxis und des persönlichen Bereiches mit Hilfe des Personalcomputers und einer in der Praxis häufig verwendeten Textverarbeitungs-Software fähig sein.

Lehrstoff:

Methodische Erarbeitung des Tastenfeldes im 10-Finger-Tastschreiben einschließlich Ziffern und Sonderzeichen und deren Anwendung nach der ÖNORM A 1080.

Steigerung der Schreibgeschwindigkeit durch gezieltes Training. Richtige Anwendung der Hervorhebungsarten, Tabulatorübungen.

Erarbeitung der Briefform nach den Richtlinien für Maschinschreiben.

Formgerechte Gestaltung von Schriftstücken:

Verträge, Statuten, Einladungen, Bewerbungsschreiben,

innerbetriebliche Schriftstücke, Programme, Prospekte, Werbebriefe.

Textverarbeitung-Softwarepaket:

Standardfunktionen.

Korrekturregeln, Einführung in die typographischen

Gestaltungsregeln.

Schriftgutorganisation (Anlegen von Verzeichnissen).

Textformatierung.

Erweiterte Funktionen.

Sichern des Datenbestandes.

Einbinden von Daten einer Datenbank und von Grafiken in Dokumente.

Schriftgutgestaltung:

Selbständiges Überarbeiten und Gestalten von anspruchsvollerem Schriftgut (Serienbriefe, Stop-Codes, Standardbriefe, Textbausteinkorrespondenz).

  1. 4. WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

5. KOMMUNIKATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll verschiedene Kommunikationsformen kennen und Mittel der Kommunikation gezielt einsetzen können.

Lehrstoff:

Verbale und nonverbale Kommunikation.

Einweg- und Mehrwegkommunikation.

Schriftliche Kommunikation, Kommunikationsebenen.

Mängel der Kommunikation.

Praktische Kommunikationsübungen.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*2) Mit Computerunterstützung.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109950

alte Dokumentnummer

N6199445852J

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