Anlage 2 Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage 2

Anlage B10

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LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR

TRANSPORTWIRTSCHAFT

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1) Wochenstunden pflich-

Summe tungs-

Semester gruppe

1. 2.

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1. Religion ........................ 1 1 2 (III)

2. Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache .............. 2 2 4 I

3. Verkehrsgeographie .............. 2 2 4 III

4. Warenlehre ...................... 2 2 III

5. Verkehrslogistik ................ 2 2 4 I

6. Betriebswirtschaft .............. 2 2 4 I

7. Transportwirtschaft -

Personenbeförderung und Tourismus 2 2 4 II

8. Transportwirtschaft -

Güterbeförderung ................ 6 6 12 II

9. Rechnungswesen *2) .............. 4 4 8 I

10. Wirtschaftsinformatik ........... 2 2 4 I

11. Betriebliche Kommunikation und

Präsentationstechnik ............ 1 1 2 III

12. Politische Bildung und

Verkehrsrecht ................... 2 2 4 III

13. Volkswirtschaft ................. 2 2 III

14. Fahrzeugkunde ................... 1 1 2 III

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Gesamtwochenstundenzahl ... 29 29 58

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Lehrver-

B. Freigegenstände *1) Wochenstunden pflich-

Summe tungs-

Semester gruppe

1. 2.

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1. Einführung in die

Textverarbeitung *2) ............ 2 2 4 IVb

2. Zweite lebende Fremdsprache

einschließlich

Wirtschaftssprache *3) .......... 2 2 4 I

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. 1. Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige Speziallehrgang für Transportwirtschaft dient gemäß § 61 des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung in der Transportwirtschaft. Voraussetzung für den Besuch des Lehrganges ist der erfolgreiche Abschluß einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer kaufmännischen oder einer der Transportwirtschaft nahestehenden Berufsausbildung.

Der Schüler soll

2. Didaktische Grundsätze

Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines Rahmens zu, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl des Lehrstoffes sollen folgende Kriterien im Vordergrund stehen:

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen festgelegt werden.

  1. 2. Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
  2. b) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
  3. c) Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in einzelnen Freigegenständen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
  4. c) Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

  1. 2. ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Kommunikationsthemen:

    Güter- und Personenbeförderung.

    Kommunikationsformen:

    Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung kürzerer Texte,

    Briefe.

    Sprachstruktur:

    Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden Strukturen.

    Eine Schularbeit.

  1. 2. Semester:

    Kommunikationsthemen:

    Spedition; Versicherung; Zölle.

    Kommunikationsformen:

    Gespräch, Telefonat, Zusammenfassung kürzerer Texte, Diskussion,

    Beförderungsverträge, andere Dokumente.

    Sprachstruktur:

    Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden Strukturen.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

3. VERKEHRSGEOGRAPHIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Aufgabenstellung und Systematik der Verkehrsgeographie.

    Erscheinungsformen und Prozesse der Verkehrsarten und Verkehrsmittel im Hinblick auf ihre räumliche Relevanz.

    Verkehrsinfrastrukturen in Europa mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.

    Ökologische Probleme des Verkehrs.

  1. 2. Semester:

    Verkehrsinfrastrukturen in Europa mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.

    Ausgewählte Aspekte des Interkontinentalverkehrs. Ökologische Probleme des Verkehrs.

4. WARENLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Tierische und pflanzliche Agrarprodukte.

    Genußmittel.

    Eisen, Stahl- und Edelstahl, Buntmetalle.

    Kohle, Erdgas, Erdöl, und Erdölprodukte.

    Holz, Papier, Textilien.

    Sande und Steine.

    Ton- und Glaswaren.

    Erzeugnisse der chemischen Industrie.

    Güterklassifizierungen nach internationalen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter.

5. VERKEHRSLOGISTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Grundbegriffe der Unternehmenslogistik:

    Beschaffungs-, Produktions-, Distributions- und Lagerlogistik. Praktische Fallbeispiele zu Logistikkonzepten im Transportwesen. Lineare Transport-, Lade-, Umlade- und Maximalflußprobleme.

    Lösungsverfahren.

    Algorithmen zur Lösung von Transportproblemen:

    Logistische Optimierungsverfahren, Simulationsverfahren.

    Grundbegriffe der Graphentheorie:

    Grundlegende Definitionen, Bewertungen, Teilgraphen und

    zusammenhängende Graphen, Bäume und Gerüste.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. 2. Semester:

    Netzplantechnik.

    Branch-and-Bound-Methode:

    Grundmodell, Zuordnungsproblem, Reisendenproblem, Deterministische

    Lagerhaltung.

    Finanzmathematik:

    Finanzierungsarten. Arten der Schuldtilgung.

    Statistik:

    Grundlagen und Auswertungsverfahren, Präsentationsgrafiken.

    Praktische Fallbeispiele aus dem Transportwesen.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

6. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Betrieb und Gesellschaft (unter besonderer Berücksichtigung der Personen- und Güterbeförderungsbetriebe).

    Rechtliche Grundlagen der betrieblichen Leistungserstellung.

    Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. 2. Semester:

    Finanzierung und Investition inkl. Zahlungsabwicklung. Organisation.

    Marketing.

    Unternehmensführung und Personalmanagement.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. 7. TRANSPORTWIRTSCHAFT - PERSONENBEFÖRDERUNG UND TOURISMUS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Soziale, kulturelle und ökonomische Bedeutung des Tourismus.

    Personenbeförderung:

    Gesetzliche Grundlagen; Gelegenheitsverkehrsgesetz, Kraftfahrliniengesetz; grenzüberschreitende Personenbeförderung.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. 2. Semester:

    Gesetzliche Bestimmungen für die Personenbeförderung mit Eisenbahn, Schiffen und Luftfahrzeugen.

    Besonderheiten des Rechnungswesens im Personenbeförderungsgewerbe,

    Entgelt und Tarife.

    Reisebüro:

    Organisation, Vertragstechnik, Marketing.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. 8. TRANSPORTWIRTSCHAFT - GÜTERBEFÖRDERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Bedeutung und Gliederung der Transportwirtschaft.

    Incoterms und Beförderungsvertrag.

    Straßengütertransport:

    Gesetzliche Grundlagen, Betriebe, Kalkulation, Haftungsbestimmungen, Beförderungsvertrag, grenzüberschreitender Verkehr, Transitverkehr, Arbeitszeitsvorschriften für Kraftfahrer. Nationaler und internationaler Schienen-, Schiffahrts- und Luftverkehr:

    Gesetzliche Grundlagen, Betriebe, Haftungsbestimmungen, Beförderungsvertrag, Aufbau und Anwendung der Frachttarife.

    Zwei Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.

  1. 2. Semester:

    Beförderung gefährlicher Güter.

    Spedition.

    Abwicklung von Schadensfällen.

    Verzollung:

    Gesetzliche Grundlagen, Zolltarif, Zolldokumente,

    Abgabenfestsetzung.

    Multimodale Beförderungen.

    Transportmittel.

    Anwendung der Logistik.

    Zwei Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.

9. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesens, rechtliche Grundlagen, Belegwesen, Buchführungssysteme.

    System der doppelten Buchführung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Transportwirtschaft.

    Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen von Unternehmungen verschiedener Rechtsformen in exemplarischer Weise.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. 2. Semester:

    Steuerliche Besonderheiten in der Transportwirtschaft. Lohn- und Gehaltsabrechnung und deren Verbuchung.

    Ausarbeitung von laufenden Geschäftsfällen, Abschlüssen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung mit EDV-Unterstützung.

    Grundlagen der Kostenrechnung in der Transportwirtschaft:

    Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, Kostenrechnungssysteme.

    Betriebliche Kennzahlen in der Transportwirtschaft,

    Betriebsvergleiche.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

  1. 10. WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Grundlagen:

    Daten; Hardware; Software.

    Systemintegration:

    Aufbau von Informationsverarbeitungssystemen; Zusammenwirken der Systemelemente.

    Gerätebedienung:

    Basiseinheit; Peripherie.

    Betriebssysteme und Benutzeroberflächen; Arten und Verwaltung von

    Dateien.

    Installation von Software.

    Tabellenkalkulation:

    Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.

  1. 2. Semester:

    Datenbank:

    Hierarchie der Daten, Grundlagen der Datenmodellierung.

    Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.

    Branchensoftware:

    Überblick über Software für die Transportwirtschaft.

    Bewertungskriterien.

    Datenverarbeitung und Recht:

    Datenschutz; Schutz geistigen Eigentums.

    Datensicherheit.

    Auswirkungen der Informationsverarbeitung auf Individuum,

    Gesellschaft und Umwelt.

    Organisation:

    Strukturen; Prozesse; Abläufe; Beziehungen.

    Systematik der Problemlösung.

    Anwendungen:

    Einsatz von Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben der Transportwirtschaft.

    Datentransfer, Telekommunikation, Nutzung von öffentlichen Datenbanken.

  1. 11. BETRIEBLICHE KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Ein- und Zweiwegkommunikation.

    Ein- und mehrstufige Kommunikation.

    Kommunikations- und Präsentationsformen der Wirtschaft.

    Gesprächsführung mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Behörden.

    Ein- und Verkaufsgespräche, Ein- und Verkaufsverhandlungen mit

    Videoaufzeichnungen.

    Präsentationstechniken und Werbetechniken.

    Präsentation von Unternehmen, Dienstleistungen und Produkten.

    Einsatz und Beurteilung von in der Praxis verwendeten Informations- und Kommunikationsmedien.

    Debatte, Verhandlung, Konferenz und Podiumsdiskussion. Betreuung von Geschäftspartnern.

  1. 2. Semester:

    Psychologische Grundlagen der Werbung:

    Beiträge der Individualpsychologie, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Motivationspsychologie, Beiträge der Sozialpsychologie.

    Praktische Fallbeispiele zu Werbekonzeptionen in Unternehmungen des Transportwesens.

    Betriebspsychologie.

  1. 12. POLITISCHE BILDUNG UND VERKEHRSRECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Prinzipien der Bundesverfassung; Aufteilung der Staatsgewalten; Organisation der Gebietskörperschaften; Grundzüge des Verwaltungsverfahrens.

    Grundlagen politischer Bildung:

    Meinungsbildung in der Demokratie; Medienrecht.

    Politische Parteien; Wahlrecht; Grund- und Freiheitsrechte,

    Menschenrechte.

    Gewerberecht:

    Rechtsgrundlagen des Eisenbahnverkehrs, des Seilbahnverkehrs, des Straßenverkehrs, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Nachrichtenverkehrs, des Rohrleitungsverkehrs, der Verkehrshilfsgewerbe.

    Verkehrsnormen zum Verkehrsablauf im österreichischen und im internationalen Recht mit Besonderheiten im Verkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaften.

  1. 2. Semester:

    Privatrecht:

    Überblick über das bürgerliche Recht unter besonderer Berücksichtigung des Beförderungsvertragsrechts, des Speditionsvertrages und der Versicherungsverträge;

    Schadenersatzrecht.

    Gerichtsbarkeit:

    Grundzüge der österreichischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit;

    Verkehrsstrafrecht.

    Arbeitsrecht:

    Kollektives und individuelles Arbeitsvertragsrecht;

    Arbeitnehmerschutzrecht; betriebliche Mitbestimmung.

    Sozialpartnerschaft:

    Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

    Sozialrecht:

    Grundzüge der Sozialversicherung; Unfallverhütung.

13. VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 2. Semester:

    Volkswirtschaftliche Grundlagen; Probleme der Transportwirtschaftspolitik.

    Wirtschaftssysteme in den Grundzügen.

    Grundzüge der Konjunkturlehre; Produktionsfaktoren; Angebot und Nachfrage; Geld- und Währungswesen.

    Wirtschaftskreislauf in den Grundzügen; Bruttoinlandsprodukt; Einkommensentstehung, -verteilung, -verwendung; volkswirtschaftliche Gesamtrechnung; Budget.

    Transportwirtschaftspolitik:

    Einfluß staatlicher Rechtsträger und der Sozialpartner,

    Verkehrskonzepte, Verkehrserschließung.

    Fremdenverkehrspolitik in den Grundzügen.

    Österreich als Transitland.

    Die Europäische Union und ihr Verkehrskonzept.

14. FAHRZEUGKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Motor, Kraftstoffe, Gemischaufbereitung, Schadstoffemission, Triebwerk, Fahrwerk, elektrische Anlagen.

    Kraftfahrzeuggesetz.

  1. 2. Semester:

    Transportieren und Laden:

    Verladetechniken, Sicherheitsvorschriften.

    Fachliches Rechnen:

    Motor- und Triebwerksberechnungen, Achslastberechnungen.

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. 1. EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    10-Finger-Tastschreiben inklusive Ziffern und Sonderzeichen.

    Formale Gestaltung einfacher Schriftstücke nach der ÖNORM 1080 mit und ohne Vordruck unter Anwendung praxisgerechter Korrekturverfahren.

  1. 2. Semester:

    Gestalten von Texten nach kaufmännischen Gesichtspunkten (inkl. Briefgestaltung).

    Arbeiten mit einem Textverarbeitungsprogramm.

  1. 2. ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 1. Semester:

    Kommunikationsthemen:

    Güter- und Personenbeförderung.

    Kommunikationsformen:

    Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung kürzerer Texte,

    Briefe.

    Sprachstruktur:

    Formen- und Satzlehre (insbesondere Zeitenbildung und -verwendung).

    Eine Schularbeit.

  1. 2. Semester:

    Kommunikationsthemen:

    Spedition; Versicherung; Zölle.

    Kommunikationsformen:

    Gespräch, Telefonat, Zusammenfassung kürzerer Texte, Diskussion,

    Beförderungsverträge, Dokumente.

    Sprachstruktur:

    Formen- und Satzlehre in Hinblick auf verschiedene Stilebenen.

    Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*2) Mit Computerunterstützung.

*3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109948

alte Dokumentnummer

N6199445850J

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