Anlage 2
Anlage B10
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LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR
TRANSPORTWIRTSCHAFT
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Lehrver-
A. Pflichtgegenstände *1) Wochenstunden pflich-
Summe tungs-
Semester gruppe
1. 2.
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1. Religion ........................ 1 1 2 (III)
2. Englisch einschließlich
Wirtschaftssprache .............. 2 2 4 I
3. Verkehrsgeographie .............. 2 2 4 III
4. Warenlehre ...................... 2 2 III
5. Verkehrslogistik ................ 2 2 4 I
6. Betriebswirtschaft .............. 2 2 4 I
7. Transportwirtschaft -
Personenbeförderung und Tourismus 2 2 4 II
8. Transportwirtschaft -
Güterbeförderung ................ 6 6 12 II
9. Rechnungswesen *2) .............. 4 4 8 I
10. Wirtschaftsinformatik ........... 2 2 4 I
11. Betriebliche Kommunikation und
Präsentationstechnik ............ 1 1 2 III
12. Politische Bildung und
Verkehrsrecht ................... 2 2 4 III
13. Volkswirtschaft ................. 2 2 III
14. Fahrzeugkunde ................... 1 1 2 III
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Gesamtwochenstundenzahl ... 29 29 58
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Lehrver-
B. Freigegenstände *1) Wochenstunden pflich-
Summe tungs-
Semester gruppe
1. 2.
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1. Einführung in die
Textverarbeitung *2) ............ 2 2 4 IVb
2. Zweite lebende Fremdsprache
einschließlich
Wirtschaftssprache *3) .......... 2 2 4 I
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
- 1. Allgemeines Bildungsziel
Der zweisemestrige Speziallehrgang für Transportwirtschaft dient gemäß § 61 des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung in der Transportwirtschaft. Voraussetzung für den Besuch des Lehrganges ist der erfolgreiche Abschluß einer mittleren oder höheren Schule bzw. einer kaufmännischen oder einer der Transportwirtschaft nahestehenden Berufsausbildung.
Der Schüler soll
- die Fähigkeit zur Ausübung einer mittleren oder höheren Position im Bereich der Transportwirtschaft erwerben,
- unter Verwendung moderner Techniken Informationen beschaffen, verwerten, dokumentieren und weitergeben können,
- zur selbständigen Arbeit allein und im Team sowie zur Kommunikation und Kooperation fähig und bereit sein und sich auf wechselnde Arbeitsabläufe einstellen können,
- bereit sein, sein Wissen zu aktualisieren und zu erweitern sowie auf die Erfordernisse des Berufes auszurichten und
- sich der gesellschaftlichen und ökologischen Verantwortung aller unternehmerischen Entscheidungsträger bewußt sein.
2. Didaktische Grundsätze
Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines Rahmens zu, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft und Gesellschaft zu berücksichtigen.
Bei der Auswahl des Lehrstoffes sollen folgende Kriterien im Vordergrund stehen:
- die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis,
- die Interessen und Erfahrungen der Schüler,
- die Bedeutsamkeit im Hinblick auf die Ablegung der Unternehmerprüfung und
- die Aktualität.
Der Einsatz verschiedener Sozialformen und audiovisueller Medien ist wünschenswert, jedoch ist deren Eignung im Hinblick auf die Zielerreichung genau zu prüfen. Geeignete Methoden sind der Vortrag für die kurze und übersichtliche Darstellung von Fakten, die Fallstudie, deren analytischer Charakter und deren fächerübergreifende Orientierung die Entwicklung von Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit unterstützt sowie auch projektorientierte Ansätze, die die selbständige Informationsbeschaffung, -verarbeitung und Präsentation der Ergebnisse fördern.
Durch die Unterrichtsgestaltung soll der Schüler Schlüsselqualifikationen wie logisches, kreatives, vernetztes Denken, verantwortungsbewußtes Handeln und Entscheiden erlangen und Arbeitsweisen wie genaues, ausdauerndes Arbeiten, selbständig und im Team entwickeln. Die Variation der Sozialform (Einzel-, Partner-, Gruppen- und Klassenarbeit) dient vor allem der Förderung verhaltensbezogener Ziele wie Teamfähigkeit, Kooperationsbereitschaft, Selbständigkeit und Ausdauer. Der Einsatz von Medien wie Zeitungen, Kurzfilme, Prospektmaterial, Originalformulare, Folien soll situationsadäquat erfolgen.
Referenten aus der Praxis sollen zur Unterstützung des Unterrichts eingesetzt werden.
Lehrausgänge und Exkursionen sollen zur Veranschaulichung des Lehrstoffes durchgeführt werden.
Im Bedarfsfall kann eine sinnvolle Blockung der Unterrichtseinheiten vorgenommen werden.
Verschiedene Teile des Lehrstoffes können von unterschiedlichen Lehrern entsprechend ihrer Vorbildung unterrichtet werden.
III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
1. Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen festgelegt werden.
- 2. Besondere Bestimmungen
Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:
- a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
- b) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
- c) Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in einzelnen Freigegenständen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
- c) Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
- 2. ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- gehörte und gelesene Informationen aus dem privaten und beruflichen Bereich in der Zielsprache verstehen, verarbeiten und anwenden können,
- Geschäftskorrespondenz in der Zielsprache verstehen und ins Deutsche übertragen und anhand von Angaben geschäftliche Schriftstücke in der Zielsprache verfassen können und
- die in der Transportwirtschaft verwendeten Fachausdrücke der Zielsprache situationsgemäß mündlich und schriftlich anwenden können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Kommunikationsthemen:
Güter- und Personenbeförderung.
Kommunikationsformen:
Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung kürzerer Texte,
Briefe.
Sprachstruktur:
Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden Strukturen.
Eine Schularbeit.
- 2. Semester:
Kommunikationsthemen:
Spedition; Versicherung; Zölle.
Kommunikationsformen:
Gespräch, Telefonat, Zusammenfassung kürzerer Texte, Diskussion,
Beförderungsverträge, andere Dokumente.
Sprachstruktur:
Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden Strukturen.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
3. VERKEHRSGEOGRAPHIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- grundlegende Kenntnisse und Einsichten in die Funktionszusammenhänge der Verkehrsgeographie erwerben,
- verkehrsgeographische Kenntnisse in das gesamtwirtschaftliche Wissen einordnen können,
- topographisches Orientierungswissen entwickeln und anwenden können,
- die Terminologie der Verkehrsgeographie anwenden können und
- zur selbständigen Analyse, Interpretation und Auswertung einschlägigen Informationsmaterials fähig sein.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Aufgabenstellung und Systematik der Verkehrsgeographie.
Erscheinungsformen und Prozesse der Verkehrsarten und Verkehrsmittel im Hinblick auf ihre räumliche Relevanz.
Verkehrsinfrastrukturen in Europa mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.
Ökologische Probleme des Verkehrs.
- 2. Semester:
Verkehrsinfrastrukturen in Europa mit besonderer Berücksichtigung Österreichs.
Ausgewählte Aspekte des Interkontinentalverkehrs. Ökologische Probleme des Verkehrs.
4. WARENLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die wichtigsten Warengruppen und ihre Eigenschaften für die Verzollung kennen und
- die Gefährlichkeit von Gütern für den Transport erkennen und sie entsprechend klassifizieren können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Tierische und pflanzliche Agrarprodukte.
Genußmittel.
Eisen, Stahl- und Edelstahl, Buntmetalle.
Kohle, Erdgas, Erdöl, und Erdölprodukte.
Holz, Papier, Textilien.
Sande und Steine.
Ton- und Glaswaren.
Erzeugnisse der chemischen Industrie.
Güterklassifizierungen nach internationalen Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter.
5. VERKEHRSLOGISTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- zur Anwendung mathematischer Grundlagen und mathematischer Verfahren für die Lösung von Verkehrsproblemen fähig sein und
- beurteilen können inwieweit mathematische Modelle zur praktischen Lösung transportwirtschaftlicher Probleme eingesetzt werden können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Grundbegriffe der Unternehmenslogistik:
Beschaffungs-, Produktions-, Distributions- und Lagerlogistik. Praktische Fallbeispiele zu Logistikkonzepten im Transportwesen. Lineare Transport-, Lade-, Umlade- und Maximalflußprobleme.
Lösungsverfahren.
Algorithmen zur Lösung von Transportproblemen:
Logistische Optimierungsverfahren, Simulationsverfahren.
Grundbegriffe der Graphentheorie:
Grundlegende Definitionen, Bewertungen, Teilgraphen und
zusammenhängende Graphen, Bäume und Gerüste.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
- 2. Semester:
Netzplantechnik.
Branch-and-Bound-Methode:
Grundmodell, Zuordnungsproblem, Reisendenproblem, Deterministische
Lagerhaltung.
Finanzmathematik:
Finanzierungsarten. Arten der Schuldtilgung.
Statistik:
Grundlagen und Auswertungsverfahren, Präsentationsgrafiken.
Praktische Fallbeispiele aus dem Transportwesen.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
6. BETRIEBSWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- den Aufbau von Betrieben der Transportwirtschaft, die Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche sowie die Beziehungen dieser Betriebe zur Außenwelt unter Berücksichtigung des gesetzlichen und sozialen Umfeldes kennen,
- die Stellung der Betriebe der Transportwirtschaft als Marktteilnehmer beurteilen können,
- die innerbetrieblichen Zusammenhänge und betrieblichen Entscheidungsvorgänge der Betriebe der Transportwirtschaft verstehen und
- Konzepte und Techniken der Unternehmens- und Personalführung kennen und anwenden können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Betrieb und Gesellschaft (unter besonderer Berücksichtigung der Personen- und Güterbeförderungsbetriebe).
Rechtliche Grundlagen der betrieblichen Leistungserstellung.
Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
- 2. Semester:
Finanzierung und Investition inkl. Zahlungsabwicklung. Organisation.
Marketing.
Unternehmensführung und Personalmanagement.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
- 7. TRANSPORTWIRTSCHAFT - PERSONENBEFÖRDERUNG UND TOURISMUS
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die Bedeutung der Personenbeförderung für den Tourismus erkennen,
- die für die Personenbeförderung wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und Abkommen kennen und anwenden können,
- die für die Personenbeförderung typischen betriebswirtschaftlichen Problemstellungen lösen können und
- die Bedeutung des Reisevermittlers im Rahmen des Tourismus kennen.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Soziale, kulturelle und ökonomische Bedeutung des Tourismus.
Personenbeförderung:
Gesetzliche Grundlagen; Gelegenheitsverkehrsgesetz, Kraftfahrliniengesetz; grenzüberschreitende Personenbeförderung.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
- 2. Semester:
Gesetzliche Bestimmungen für die Personenbeförderung mit Eisenbahn, Schiffen und Luftfahrzeugen.
Besonderheiten des Rechnungswesens im Personenbeförderungsgewerbe,
Entgelt und Tarife.
Reisebüro:
Organisation, Vertragstechnik, Marketing.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
- 8. TRANSPORTWIRTSCHAFT - GÜTERBEFÖRDERUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- den Stellenwert, die Struktur und die Probleme der Transportwirtschaft kennen,
- die für die Transportwirtschaft wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und Abkommen kennen und anwenden können,
- Originaldokumente des Transportbereichs einsetzen können und
- die für die Transportwirtschaft typischen betriebswirtschaftlichen Aufgaben lösen können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Bedeutung und Gliederung der Transportwirtschaft.
Incoterms und Beförderungsvertrag.
Straßengütertransport:
Gesetzliche Grundlagen, Betriebe, Kalkulation, Haftungsbestimmungen, Beförderungsvertrag, grenzüberschreitender Verkehr, Transitverkehr, Arbeitszeitsvorschriften für Kraftfahrer. Nationaler und internationaler Schienen-, Schiffahrts- und Luftverkehr:
Gesetzliche Grundlagen, Betriebe, Haftungsbestimmungen, Beförderungsvertrag, Aufbau und Anwendung der Frachttarife.
Zwei Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.
- 2. Semester:
Beförderung gefährlicher Güter.
Spedition.
Abwicklung von Schadensfällen.
Verzollung:
Gesetzliche Grundlagen, Zolltarif, Zolldokumente,
Abgabenfestsetzung.
Multimodale Beförderungen.
Transportmittel.
Anwendung der Logistik.
Zwei Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.
9. RECHNUNGSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- den Stellenwert, die wesentlichen Bereiche und die Probleme des Rechnungswesens in der Unternehmung, insbesondere in Unternehmungen der Transportwirtschaft kennen,
- wesentliche gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Rechnungswesen kennen und anwenden können,
- grundlegende Techniken des Rechnungswesens beherrschen und anwenden können,
- einfache Aufgabenstellungen aus dem Rechnungswesen computerunterstützt lösen können und
- Querverbindungen zu anderen Fachbereichen der Transportwirtschaft herstellen können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesens, rechtliche Grundlagen, Belegwesen, Buchführungssysteme.
System der doppelten Buchführung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Transportwirtschaft.
Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen von Unternehmungen verschiedener Rechtsformen in exemplarischer Weise.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
- 2. Semester:
Steuerliche Besonderheiten in der Transportwirtschaft. Lohn- und Gehaltsabrechnung und deren Verbuchung.
Ausarbeitung von laufenden Geschäftsfällen, Abschlüssen sowie Lohn- und Gehaltsabrechnung mit EDV-Unterstützung.
Grundlagen der Kostenrechnung in der Transportwirtschaft:
Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung, Kostenrechnungssysteme.
Betriebliche Kennzahlen in der Transportwirtschaft,
Betriebsvergleiche.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
- 10. WIRTSCHAFTSINFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- den Aufbau, die Funktionsweise und die Einsatzmöglichkeiten von Anlagen der elektronischen Informationsverarbeitung kennen und diese bedienen können,
- Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben der Berufspraxis auswählen und einsetzen können,
- unter Verwendung moderner Techniken Informationen beschaffen, verwerten und weitergeben können,
- bei der Planung und Erweiterung von Informations- und Kommunikations-Systemen mitwirken können,
- Organisationsprobleme bei der Einführung und Nutzung eines Informations- und Kommunikations-Systems kennen,
- eine Aufgabe aus dem Bereich der Transportwirtschaft in Form eines Projektes selbständig oder im Team bearbeiten können,
- seine Arbeiten dokumentieren und präsentieren können,
- Datensicherung durchführen können und
- die Auswirkungen der Informationsverarbeitung und der Kommunikationstechnik auf Mitarbeiter, Betrieb, Gesellschaft und Kultur erkennen und dazu Stellung nehmen können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Grundlagen:
Daten; Hardware; Software.
Systemintegration:
Aufbau von Informationsverarbeitungssystemen; Zusammenwirken der Systemelemente.
Gerätebedienung:
Basiseinheit; Peripherie.
Betriebssysteme und Benutzeroberflächen; Arten und Verwaltung von
Dateien.
Installation von Software.
Tabellenkalkulation:
Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.
- 2. Semester:
Datenbank:
Hierarchie der Daten, Grundlagen der Datenmodellierung.
Funktion, Arbeitsweise, Handhabung.
Branchensoftware:
Überblick über Software für die Transportwirtschaft.
Bewertungskriterien.
Datenverarbeitung und Recht:
Datenschutz; Schutz geistigen Eigentums.
Datensicherheit.
Auswirkungen der Informationsverarbeitung auf Individuum,
Gesellschaft und Umwelt.
Organisation:
Strukturen; Prozesse; Abläufe; Beziehungen.
Systematik der Problemlösung.
Anwendungen:
Einsatz von Standardsoftware zur Lösung von Aufgaben der Transportwirtschaft.
Datentransfer, Telekommunikation, Nutzung von öffentlichen Datenbanken.
- 11. BETRIEBLICHE KOMMUNIKATION UND PRÄSENTATIONSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- aktive Sprech- und Verhaltenskompetenz durch Verarbeitung fachspezifischer Inhalte im Kommunikations- und Präsentationssituationen erlangen,
- seine sprachliche Ausdrucksfähigkeit verbessern und erweitern können und
- mit der Technik des Diskutierens, Beratens, Verkaufens und Verhandelns vertraut sein.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Ein- und Zweiwegkommunikation.
Ein- und mehrstufige Kommunikation.
Kommunikations- und Präsentationsformen der Wirtschaft.
Gesprächsführung mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Geschäftspartnern und Behörden.
Ein- und Verkaufsgespräche, Ein- und Verkaufsverhandlungen mit
Videoaufzeichnungen.
Präsentationstechniken und Werbetechniken.
Präsentation von Unternehmen, Dienstleistungen und Produkten.
Einsatz und Beurteilung von in der Praxis verwendeten Informations- und Kommunikationsmedien.
Debatte, Verhandlung, Konferenz und Podiumsdiskussion. Betreuung von Geschäftspartnern.
- 2. Semester:
Psychologische Grundlagen der Werbung:
Beiträge der Individualpsychologie, Wahrnehmungspsychologie, Lernpsychologie, Motivationspsychologie, Beiträge der Sozialpsychologie.
Praktische Fallbeispiele zu Werbekonzeptionen in Unternehmungen des Transportwesens.
Betriebspsychologie.
- 12. POLITISCHE BILDUNG UND VERKEHRSRECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die wichtigsten Rechtsgrundlagen, die für die österreichische und die internationale Transportwirtschaft von Bedeutung sind, kennen,
- die Beziehungen zwischen Staat und Transportunternehmungen im Rahmen des öffentlichen Rechtes sowie der an den Dienstleistungen der Transportwirtschaft Beteiligten im Rahmen des privaten Rechts kennen und
- die erworbenen Rechtskenntnisse in den verschiedenen Bereichen der Transportwirtschaft unmittelbar anwenden können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Prinzipien der Bundesverfassung; Aufteilung der Staatsgewalten; Organisation der Gebietskörperschaften; Grundzüge des Verwaltungsverfahrens.
Grundlagen politischer Bildung:
Meinungsbildung in der Demokratie; Medienrecht.
Politische Parteien; Wahlrecht; Grund- und Freiheitsrechte,
Menschenrechte.
Gewerberecht:
Rechtsgrundlagen des Eisenbahnverkehrs, des Seilbahnverkehrs, des Straßenverkehrs, der Schiffahrt, der Luftfahrt, des Nachrichtenverkehrs, des Rohrleitungsverkehrs, der Verkehrshilfsgewerbe.
Verkehrsnormen zum Verkehrsablauf im österreichischen und im internationalen Recht mit Besonderheiten im Verkehrsrecht der Europäischen Gemeinschaften.
- 2. Semester:
Privatrecht:
Überblick über das bürgerliche Recht unter besonderer Berücksichtigung des Beförderungsvertragsrechts, des Speditionsvertrages und der Versicherungsverträge;
Schadenersatzrecht.
Gerichtsbarkeit:
Grundzüge der österreichischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit;
Verkehrsstrafrecht.
Arbeitsrecht:
Kollektives und individuelles Arbeitsvertragsrecht;
Arbeitnehmerschutzrecht; betriebliche Mitbestimmung.
Sozialpartnerschaft:
Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sozialrecht:
Grundzüge der Sozialversicherung; Unfallverhütung.
13. VOLKSWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- allgemeine wirtschaftliche Vorgänge und verkehrswirtschaftliche Probleme kennen,
- weltwirtschaftliche Integrationsprozesse im Zusammenhang mit der dazu erforderlichen verkehrswirtschaftlichen Arbeitsteilung verstehen können,
- den Stellenwert der Österreichischen Transportwirtschaft für die Wertschöpfung, für die Zahlungsbilanz sowie für die Vollbeschäftigung erkennen,
- die Bedeutung Österreichs als Fremdenverkehrsland erkennen und
- volkswirtschaftliche Zusammenhänge sowie Probleme der Transportwirtschaft auf nationaler und internationaler Ebene erkennen.
Lehrstoff:
- 2. Semester:
Volkswirtschaftliche Grundlagen; Probleme der Transportwirtschaftspolitik.
Wirtschaftssysteme in den Grundzügen.
Grundzüge der Konjunkturlehre; Produktionsfaktoren; Angebot und Nachfrage; Geld- und Währungswesen.
Wirtschaftskreislauf in den Grundzügen; Bruttoinlandsprodukt; Einkommensentstehung, -verteilung, -verwendung; volkswirtschaftliche Gesamtrechnung; Budget.
Transportwirtschaftspolitik:
Einfluß staatlicher Rechtsträger und der Sozialpartner,
Verkehrskonzepte, Verkehrserschließung.
Fremdenverkehrspolitik in den Grundzügen.
Österreich als Transitland.
Die Europäische Union und ihr Verkehrskonzept.
14. FAHRZEUGKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- die Technik des Kraftfahrzeuges und seine wichtigsten Bauteile, die im besonderen für das Wissen um die Verkehrs- und Betriebssicherheit notwendig sind, kennen,
- berufseinschlägige Berechnungen durchführen können und
- Sicherheitsvorschriften und Rechtsvorschriften über die Entsorgung von Altlasten kennen.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Motor, Kraftstoffe, Gemischaufbereitung, Schadstoffemission, Triebwerk, Fahrwerk, elektrische Anlagen.
Kraftfahrzeuggesetz.
- 2. Semester:
Transportieren und Laden:
Verladetechniken, Sicherheitsvorschriften.
Fachliches Rechnen:
Motor- und Triebwerksberechnungen, Achslastberechnungen.
B. FREIGEGENSTÄNDE
- 1. EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- normgerechte und fehlerfreie Schriftstücke erstellen können,
- das 10-Finger-Tastschreiben mit einem elektronischen Schreibsystem beherrschen und
- mit einem Textverarbeitungsprogramm arbeiten können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
10-Finger-Tastschreiben inklusive Ziffern und Sonderzeichen.
Formale Gestaltung einfacher Schriftstücke nach der ÖNORM 1080 mit und ohne Vordruck unter Anwendung praxisgerechter Korrekturverfahren.
- 2. Semester:
Gestalten von Texten nach kaufmännischen Gesichtspunkten (inkl. Briefgestaltung).
Arbeiten mit einem Textverarbeitungsprogramm.
- 2. ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll
- gehörte und gelesene Informationen aus dem privaten und beruflichen Bereich in der Zielsprache verstehen, verarbeiten und anwenden können,
- Geschäftskorrespondenz in der Zielsprache verstehen und ins Deutsche übertragen und anhand von Angaben geschäftliche Schriftstücke in der Zielsprache verfassen können und
- die in der Transportwirtschaft verwendeten Fachausdrücke der Zielsprache situationsgemäß mündlich und schriftlich anwenden können.
Lehrstoff:
- 1. Semester:
Kommunikationsthemen:
Güter- und Personenbeförderung.
Kommunikationsformen:
Frage und Antwort, Gespräch, Zusammenfassung kürzerer Texte,
Briefe.
Sprachstruktur:
Formen- und Satzlehre (insbesondere Zeitenbildung und -verwendung).
Eine Schularbeit.
- 2. Semester:
Kommunikationsthemen:
Spedition; Versicherung; Zölle.
Kommunikationsformen:
Gespräch, Telefonat, Zusammenfassung kürzerer Texte, Diskussion,
Beförderungsverträge, Dokumente.
Sprachstruktur:
Formen- und Satzlehre in Hinblick auf verschiedene Stilebenen.
Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.
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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).
*2) Mit Computerunterstützung.
*3) In Amtsschriften ist die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
10008944
Dokumentnummer
NOR12109948
alte Dokumentnummer
N6199445850J
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