Anlage 2 Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage 2

Anlage B5

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LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

FÜR TECHNIKER

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Semesterwochen- Lehrverpflich-

A. Pflichtgegenstände stunden tungsgruppe

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1. Religion ........................ 1 (III)

2. Betriebswirtschaft .............. 6 I

3. Betriebswirtschaftliche

Übungen *1) ..................... 4 I

4. Rechnungswesen *1) .............. 6 I

5. Recht ........................... 2 III

6. Volkswirtschaft ................. 2 III

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Gesamtwochenstundenzahl ... 21

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Semesterwochen- Lehrverpflich-

B. Freigegenstände *2) stunden tungsgruppe

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1. Englisch einschließlich

Wirtschaftssprache .............. 4 I

2. Einführung in die

Textverarbeitung *1) ............ 4 IVb

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. 1. Allgemeines Bildungsziel

Dieser einsemestrige Speziallehrgang dient gemäß § 61 des Schulorganisationsgesetzes für Personen, die eine gewerbliche, technische oder kunstgewerbliche Fachschule oder eine höhere technische oder höhere gewerbliche (einschließlich kunstgewerbliche) Lehranstalt oder eine der dazugehörenden Sonderformen (zB Werkmeisterschule) erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer ergänzenden bzw. vertiefenden wirtschaftlichen Ausbildung.

Neben der Vermittlung von grundlegenden kaufmännischen Kenntnissen soll durch die Einbeziehung von rechtlichem und volkswirtschaftlichem Grundwissen der Absolvent einen Überblick erhalten, der es ihm ermöglicht, wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und in der betrieblichen Praxis sinnvoll zu handeln.

  1. 2. Didaktische Grundsätze

Alle Unterrichtsgegenstände dieses Speziallehrganges sind in ihrer Bildungswirkung so auszurichten, daß sie ergänzende bzw. vertiefende Fachinhalte besonders in den kaufmännischen Bereichen berücksichtigen.

Um das Bildungsziel erreichen zu können, sind die Lehrstoffinhalte in verschiedenen Unterrichtsformen und fächerübergreifend zu vermitteln. Vortrag, Einzelstudium, Gruppen- und Teamarbeit, Fallstudien und Planspiele sowie Projektarbeit sind einzusetzen. Zur Vorbereitung auf das Berufsleben ist vor allem die Teamarbeit, die in der Praxis immer wieder zu Problemaufbereitung und -bewältigung angewendet wird, in den Unterricht einzubauen. Die Teamarbeit ist darüber hinaus ein geeignetes Mittel zur Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation.

Eine Orientierung über die Eingangsvoraussetzungen zu Beginn der Unterrichtsarbeit soll für den Lehrer Ausgangspunkt für die Erarbeitung des Lehrstoffes sein.

Insgesamt ist bei der Vermittlung des Lehrstoffes von den Erfahrungen und von der Vorbildung der Schüler auszugehen und der gesamte Unterricht erwachsenengerecht zu gestalten.

Bei der gesamten Unterrichtsarbeit ist zu berücksichtigen, daß die Denk- und Arbeitsweisen der Schüler technisch geprägt sind. Die in diesem Lehrgang vermittelten wirtschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen sollen eine Symbiose des technischen und wirtschaftlichen Wissens herbeiführen.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen festgelegt werden.

  1. 2. Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. a) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
  2. b) Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Freigegenständen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.
  3. c) Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 3. BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Fähigkeit erwerben, übertragene praxiskonforme Aufgaben unter Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten selbständig und im Team auszuführen.

Lehrstoff:

Fachübergreifende und praxiskonforme Aufgabenstellungen.

Praktische Übungen in Büroorganisation, Postbearbeitung, Erstellung von Kalkulationen, Kontierung von Belegen, Terminorganisation, innerbetriebliche Kommunikation, Personalkostenerfassung, Zeiterfassung und Ermittlung von Vorgabezeiten.

Umfangreiche, zusammenhängende Geschäftsfälle aus der Wirtschaftspraxis.

Übungsfirma:

Arbeit im Betriebswirtschaftlichen Zentrum in den

branchenspezifischen Bereichen, wie zB

4. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

5. RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

6. VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

B. FREIGEGENSTÄNDE

  1. 1. ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  1. 2. EINFÜHRUNG IN DIE TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

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*1) Mit Computerunterstützung.

*2) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109942

alte Dokumentnummer

N6199445844J

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