Anlage 2 Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anlage 2

Anlage B5B

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LEHRPLAN DES EINSEMESTRIGEN SPEZIALLEHRGANGES FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

FÜR TECHNIKER FÜR BERUFSTÄTIGE

I. STUNDENTAFEL (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. 1. Allgemeines Bildungsziel

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

  1. 2. Didaktische Grundsätze

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

  1. 1. Allgemeine Bestimmungen

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

Zusätzlich wird verordnet:

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. 2. Besondere Bestimmungen

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

Wie im Lehrplan der Handelsschule (B1).

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

LEHRSTOFF

Wie im Lehrplan des einsemestrigen Speziallehrganges für Betriebswirtschaft für Techniker (siehe Anlage B5).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109943

alte Dokumentnummer

N6199445845J

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