und 6 des Anhanges zur Konvention über die BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1990

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8. Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4

Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines

Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969)

oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der An-

zahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder ......... 80

9. Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1

lit. b Paßgesetz 1969)

a) für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende

Person ............................................ 15

b) mindestens jedoch ................................. 70

10. Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeits-

dauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a

Paßgesetz 1969)

a) Ausstellung ....................................... 20

b) Verlängerung der Gültigkeitsdauer ................. 10

11. Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder

Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und

§ 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5

und 6 des Anhanges zur Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremden-

passes oder eines Reisedokumentes gemäß

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

stellung der Flüchtlinge, jeweils unab-

hängig von der Anzahl der allenfalls mit-

eingetragenen Kinder .............................. 30

b) Erweiterung des räumlichen Geltungs-

bereiches eines gewöhnlichen Reisepasses,

eines Fremdenpasses oder eines Reise-

dokumentes gemäß Art. 28 der Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

jeweils unabhängig von der Anzahl der allen-

falls miteingetragenen Kinder ..................... 15

c) Nachträgliche Miteintragung von Kindern in

einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß

oder in ein Reisedokument gemäß

Art. 28 der Konvention über die Rechts-

stellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig

von der Anzahl der einzutragenden Kinder .......... 15

12. Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im

Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1

Paßgesetz 1969)

a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ......... 10

b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1. bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem

halben Jahr .................................... 20

2. bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als

einem halben Jahr .............................. 30

c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

im Ausflugsverkehr für mehrere Personen

(Sammelausflugsschein) je Person .................. 15

13. Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1

Paßgesetz 1969) ...................................... 30

14. Erteilung einer Verlängerung der Aufenthalts-

berechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz,

BGBl. Nr. 75/1954) ................................... 30

15. Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthalts-

verbotes (§ 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz) ........... 150

16. Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs. 1

Fremdenpolizeigesetz ................................. 150

17. Erteilung

a) einer Meldeauskunft (§ 12 Meldegesetz 1972,

BGBl. Nr. 30/1973) ................................ 10

b) einer Meldebestätigung (§ 13 Meldegesetz

1972) ............................................. 20

18. Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher

See eingetretenen Personenstandsfalles

(§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz -

PStG, BGBl. Nr. 60/1983) ............................. 30

19. Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise

des Familiennamens oder Vornamens

(§ 11 PStG) .......................................... 30

20. Ausstellung einer Personenstandsurkunde

(§ 31 PStG) .......................................... 20

21. Erteilung von Abschriften aus einem

Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit

Ausnahme von Abschriften aus dem früheren

Familienbuch (§ 36 PStG) ............................. 20

22. Erteilung von Abschriften aus dem früheren

Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz,

dRGBl. 1937 I S. 1146) ............................... 30

23. Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder

eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a) für einen Jahrgang ................................ 15

b) bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer

Personenstandsbücher oder Altmatriken

jedoch höchstens .................................. 30

24. Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der

beurkundeten Personenstandsfälle

(§ 37 Abs. 4 PStG) ................................... 15

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das

wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten

Personenstandsfall enthält.

25. Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei

Abtretung der Unterlagen an eine andere

Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG) ............. 50

26. Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

(§ 45 PStG) .......................................... 70

27. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

im Amtsraum

a) während der Dienststunden ........................ 50

b) außerhalb der Dienststunden ...................... 100

28. Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG)

außerhalb der Amtsräume

a) bei lebensgefährlicher Erkrankung

eines Verlobten ................................... 50

b) in allen anderen Fällen ........................... 500

29. Beurkundung und Beglaubigung von

Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen

Erklärungen über die Anerkennung der

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ................ 30

30. Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG),

ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung

der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ............ 30

31. Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG) ............ 20

32. Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11

des Gesetzes über die Änderung von Familien-

namen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9) ................ 1 500

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die

Partei oder deren für die Namensführung maß-

gebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen

Familiennamen besessen haben, dieser Familienname

aber vor Erlangung der österreichischen Staats-

bürgerschaft durch die Partei geändert wurde und

nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen

rückgeführt wird.

33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

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