XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
II. Kleinseilbahnen
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Anlage2
- Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957) 76
- 249. Erteilung
- der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 327
- 2. der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
- für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 174
- für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen 27,20
- für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
- für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 6,50
- 250. Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)
- für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 174
- für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 27,20
- für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 9,80
- für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 6,50
- Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 327
- Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 27,20
- Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
- Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 32,70
- Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 6,50
- Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
- Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 27,20
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