XII. Dampfkesselwesen
Anlage2
- 185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
- für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter 65
- für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage 109
- für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern 218
- Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 87
- Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 32,70
- Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) 218
- 189. Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)
- mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW 54,50
- mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW 87
- mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 130
- mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 218
- mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW .. 327
- 190. Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
- ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 65
- mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 218
- 191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)
- mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW 21,80
- mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW 54,50
- mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW 109
- 191a. Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen
- mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW 21,80
- mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW 65
- mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW 163
- mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW 435
- Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen 218
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