Anlage2 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

XX. Verschiedenes

Anlage2

435. Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2

Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ............ 1 500

436. Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung

oder Inverkehrsetzung eines Futter-

mittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl.

Nr. 97/1952) ......................................... 600

437. Anbringung eines Pfandzeichens oder

eines Tilgungszeichens nach den §§ 1

und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932 ........... 20

438. Erteilung einer Bewilligung zur

Verwendung des österreichischen Wein-

gütesiegels (§ 19a Weingesetz 1961,

BGBl. Nr. 187) ....................................... 500

439. Erteilung einer Genehmigung zur Er-

zeugung oder Inverkehrsetzung eines

Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzen-

schutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948) .................... 300

440. Zulassung von Abweichungen von den

Vorschriften des Arbeitnehmerschutz-

gesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder

der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Vorschriften

a) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

angetriebene Maschinen von mehr als

40 Kilowatt bezieht ............................... 4 000

b) wenn sich die Ausnahme auf motorisch

angetriebene Maschinen von 20 bis

einschließlich 40 Kilowatt bezieht ................ 2 000

c) wenn sich die Ausnahme auf sonstige

motorisch angetriebene Maschinen

bezieht ........................................... 400

Maßgebend ist bei den Motoren die Ge-

samtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb

der Maschine notwendig sind. Umform-

aggregate sind nicht anzurechnen, wenn

der umgeformte Strom zum Antrieb von

Motoren verwendet wird.

441. Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln,

Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26

Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.

Nr. 234/1972) ........................................ 750

442. Bewilligung von Betrieben, bei deren

Führung infolge der Art der Betriebs-

einrichtungen, der Betriebsmittel, der

verwendeten Arbeitsstoffe oder der

Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine

Gefährdung des Lebens und der Gesundheit

der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27

Arbeitnehmerschutzgesetz)

a) bei Verwendung von Motoren von mehr

als 40 Kilowatt ................................... 4 500

b) bei Verwendung von Motoren von 20

bis 40 Kilowatt ................................... 2 000

c) bei Verwendung sonstiger Motoren .................. 400

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung)

ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes

der Tarifpost 441 durchzuführen.

443. Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme

von den Beschränkungen der Austausch-

möglichkeiten der zu lagernden Pflicht-

notstandsreserven an Erdöl und Erdöl-

produkten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevor-

ratungs- und Meldegesetzes, BGBl.

Nr. 318/1976) ........................................ 300

444. Erteilung der Genehmigung zur Haltung

von Reserven an anderen Energieträgern

anstelle von Pflichtnotstandsreserven

an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3

des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes) ........... 300

445. Erteilung der Genehmigung auf Verminderung

des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und

Erdölprodukten, die aus technischen

Gründen auch im ernstesten Notfall nicht

verfügbar sind (§ 9 Abs. 2 des Erdöl-

Bevorratungs- und Meldegesetzes) ..................... 300

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)