XII. Dampfkesselwesen
Anlage2
185. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion
und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung),
Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von
Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48
Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungs-
gesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)
a) für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter ....... 600
b) für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter
einer Anlage ...................................... 1 000
c) für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen
oder Druckbehältern ............................... 2 000
186. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
Bestimmungen über die Aufstellung von Dampf-
kesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungs-
entlastungsgesetz) ................................... 800
187. Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den
Bestimmungen über die Wartung von Druckge-
fäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Aner-
kennung eines ausländischen Wärterzeugnisses
(Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsent-
lastungsgesetz) ...................................... 300
188. Bestellung zum Sachverständigen für die Ab-
nahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern
und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48
Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz) ..... 2 000
189. Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme
von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Dampfkessel-
Emissionsgesetz, BGBl. Nr. 559/1980)
a) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über
50 kW bis einschließlich 200 kW ................... 500
b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
schließlich 600 kW ................................ 800
c) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
schließlich 2 MW .................................. 1 200
d) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
schließlich 10 MW ................................. 2 000
e) mit einer Brennstoffwärmeleistung von über
10 MW ............................................. 3 000
190. Bewilligung des Betriebes von Dampfkessel-
anlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Dampfkessel-
Emissionsgesetz)
a) ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............ 600
b) mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2 ............. 2 000
191. Genehmigung von Änderungen an einer bereits
genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1
Dampfkessel-Emissionsgesetz)
a) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
schließlich 500 kW ................................ 200
b) mit einer Brennstoffwärmeleistung bis ein-
schließlich 2 MW .................................. 500
c) mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW ....... 1 000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)