III. Unterrichtswesen
Anlage2
- 40. Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962) ........................................ 32,70
- Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz 54,50
- 42. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule
- für jedes Schuljahr 21,80
- für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen 54,50
Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten.
- Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen 32,70
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