XIV. Eisenbahnwesen
A. Öffentliche Schieneneisenbahnen
B. Öffentliche Seilbahnen
I. Hauptseilbahnen
II. Kleinseilbahnen
C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen
Anlage2
- Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) 327
- Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 490
- Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957) 218
- Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 87
- Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 13
- Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 163
- Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 65
- Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957) 13
- Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 272
- Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) .. 130
- Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 327
- Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) . 65
- Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957) 218
- Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) 21,80
- Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 435
- 210. Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)
- für den Bau neuer Eisenbahnanlagen 380
- für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen .. 98
- für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
- für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen 17,40
- Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957) 65
- 212. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)
- für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel) 380
- für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen 98
- für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 30,10
- für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen 17,40
- Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 87
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
