XVII. Kraftfahrwesen
Anlage2
- Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben 13
- Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) 13
- 289. Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 228
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 425
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 327
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 435
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 174
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 196
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 130
- 290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 22,80
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 42,50
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 32,70
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 43
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 17,40
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 19,60
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 13
- 291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 54,50
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 109
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 87
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 109
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 54,50
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 32,70
- 292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 5,45
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 10,90
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 8,70
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 10,90
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 4,35
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 5,45
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 3,20
- 293. Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 305
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 490
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 435
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 490
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 228
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 260
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 174
- 294. Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
- 294a. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 30,50
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 49
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 43
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) .. 49
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 22,80
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 26
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 17,40
- 294b. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 3,20
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 5
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 4,35
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) .. 5
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 2,10
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 2,90
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 1,80
- 295. Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
- eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 43
- eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 65
- eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 98
- eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 65
- von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) .. 98
- eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 98
- einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 65
- einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 43
- eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 43
- eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 21,80
- eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) . 98
- einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65
- einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 43
- eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 59,50
- einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 98
- eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 43
- einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 65
- eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 98
- einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) . 98
- eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 163
- eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 98
- eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 218
- von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 87
- 295a. Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar
- eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967) 4,35
- eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967) 6,50
- eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
- eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967 .. 6,50
- von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967) . 9,80
- eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
- einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist 6,50
- einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart 4,35
- eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967) 4,35
- eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967) 2,10
- eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
- einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
- einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger 4,35
- eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967) 5,45
- einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) 9,80
- eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) 4,35
- einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) 6,50
- eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967) 16,30
- eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes 9,80
- eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase 21,80
- von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV 8,70
- Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 163
- Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971) 87
- 298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 65
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 196
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 98
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 130
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 43
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 130
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 26
- 299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 17,40
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 54,50
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 26
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 32,70
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 10,90
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 32,70
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 6,50
- 300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) 87
- eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) 260
- eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) 130
- eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 174
- eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) 56
- eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) 174
- eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 34,80
- 301. Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar
- eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967) 19,60
- eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) 26
- eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) 9,80
- 302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
- 303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967) 65
- 305. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)
- a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
- II. wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967) 9,80
- 307. Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)
- für eine Überstellungsfahrt 43
- wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll 76
- Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967) 1
- Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
- Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967) 13
- Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967) 13
- Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967) 327
- Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967) 4,35
- Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967) 8,70
- Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
- Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) 9,80
- 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967) 65
- Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
- Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967) 65
- Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen 32,70
- Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen 21,80
- Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967) 327
- 320. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
- 321. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
- 322. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
- 323. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)
- Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967) 19,60
- 325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
- a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 32,70
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 65
- II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
- a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen43
- II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)
- a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967) 32,70
- Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) 218
- Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967) 32,70
- 331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)
- a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967) 13
- 333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)
- für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 13
- für mehrmalige Fahrten 32,70
- 334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),
- a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- 335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)
- a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 21,80
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 43
- II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen
- für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt 76
- für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen 163
- Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei 25 vH
- Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 196
- Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967) 65
- Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967) 26
- Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967) 109
- Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967) 26
- Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) 130
- Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) 26
- Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967) 13
- Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
- Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967) 26
- Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967) 32,70
- Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) 26
- Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) 65
- Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967) 32,70
- Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967) 13
- Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 13
- Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 43
- Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) 21,80
- Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden 13
- Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) 13
- Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967) 13
- Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967) 13
- Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967) 43
- Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 13
- Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967) 32,70
- Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) 81,50
- Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) 43
- Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 43
- Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.) 27,20
- Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) 87
- Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.) 81,50
- Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 43
- Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.) 43
- Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) 27,20
- Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.) 87
- 372. Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
- eines Kraftfahrzeuges 272
- eines Anhängers 163
- eines Tanks 87
- 373. Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar
- eines Kraftfahrzeuges 380
- eines Anhängers 272
- eines Tanks 130
- 374. Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar
- eines Kraftfahrzeuges 327
- eines Anhängers 218
- eines Tanks 109
- Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.) 21,80
- 376. Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)
- im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 43
- im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 87
- Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) 65
- 378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung
- im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.) 43
- im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.) 87
- 379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)
- im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern 87
- im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern 174
- Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) 87
- Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) 21,80
- Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG) 19,60
- Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG) 19,60
- Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG) 19,60
- Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG) 19,60
- Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG) 19,60
- Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG) 19,60
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