Anlage2 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

XVII. Kraftfahrwesen

Anlage2

287. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in

den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3

KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten

Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder

Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je

anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte,

anderen Rückstrahlers und anderer Licht-

farben ............................................... 120

288. Erteilung der Bewilligung zum Anbringen

von Vorrichtungen zum Abgeben von Warn-

zeichen mit aufeinanderfolgenden, ver-

schieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967) .......... 120

289. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von

Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 100

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 3 900

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 3 000

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 4 000

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 1 600

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 1 800

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 1 200

290. Erteilung der Genehmigung von mehreren Aus-

führungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder

Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahr-

zeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und

jede weitere Ausführung

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 210

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG

1967) ............................................. 390

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzug-

fahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 300

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) ............................................. 400

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 160

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 180

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 120

291. Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche

technische Merkmale betreffende Änderungen

einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 500

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) ......... 1 000

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines

Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967) ........... 800

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 1 000

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 500

g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 300

292. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen einer genehmigten Type mit

mehreren Ausführungen für die zweite und

jede weitere Ausführung

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 50

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967) .... 100

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 80

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 100

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 40

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 50

g) eines nicht unter lit. e oder f fallen-

den Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) .................. 30

293. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung

(§ 34 Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type

von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den

Bestimmungen internationaler Vereinbarungen

entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28

Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 2 800

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 4 500

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 4 000

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 4 500

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 2 100

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG

1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2

Z 12 KFG 1967) .................................... 2 400

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ............ 1 600

294. Erteilung der Genehmigung einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie einer Type von

Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vor-

schriften dieses Bundesgesetzes oder dieser

Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch

den Bestimmungen internationaler Verein-

barungen entsprechen, die für Österreich

gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren

Ausführungsformen für die zweite und jede

weitere Ausführungsform, und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 280

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 450

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG

1967) oder eines Spezialkraftwagens

(§ 2 Z 22 a KFG 1967) ............................. 400

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 450

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

1967) ............................................. 210

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 240

g) eines nicht unter lit. e oder f

fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG

1967) ............................................. 160

295. Erteilung der Genehmigung oder Ausnahme-

genehmigung einer Type von Teilen oder

Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahr-

zeugen oder Anhängern oder von Sturz-

helmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG

1967) sowie Erteilung der Genehmigung

einer Type von Teilen oder Ausrüstungs-

gegenständen, die nicht zur Feilbietung

oder Verwendung im Inland bestimmt sind

und die den Vorschriften des KFG 1967

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen

und für Österreich auf Grund internationaler

Vereinbarungen die Verpflichtung zur Ge-

nehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967),

sowie Anerkennung einer ausländischen Ge-

nehmigung oder Kennzeichnung einer Type von

Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von

Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4

KFG 1967), und zwar

a) eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5

KFG 1967) ......................................... 400

b) eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter

Satz KFG 1967) .................................... 600

c) eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967) ............... 900

d) eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder

2 KFG 1967 ........................................ 600

e) von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und

2 KFG 1967) ....................................... 900

f) eines Scheinwerfers für Fernlicht oder

für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ........... 900

g) eines Scheinwerfers für Fernlicht und

Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967) ............... 1 200

h) einer Leuchte für eine Lichtart, auch

wenn sie mit einem Scheinwerfer ver-

einigt ist ........................................ 600

i) einer Leuchte für mehrere Lichtarten,

auch wenn die Leuchte mit einem Schein-

werfer vereinigt ist, je Lichtart ................. 400

j) eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16

Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG

1967) ............................................. 400

k) eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte

eine gemeinsame Lichtaus- und Lichtein-

trittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz

KFG 1967) ......................................... 200

l) eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungs-

anzeiger mit einer Einrichtung, durch die

der Lenker von seinem Platz aus erkennen

kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind

(§ 19 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 900

m) einer Vorrichtung zum Abgeben von akus-

tischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger

(§ 22 Abs. 1 KFG 1967) ............................ 600

n) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen

Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern

(§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger .......... 400

o) eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage

mit einer Einrichtung, durch die der Lenker

von seinem Platz aus erkennen kann, daß die

Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22

Abs. 2 KFG 1967) .................................. 550

p) einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen

mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen

Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967) ............... 900

q) eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967) .... 400

r) einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967) ...... 600

s) eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motor-

karren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967) ...... 900

t) einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen

oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 900

u) eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen

Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung

zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3

KFG 1967) ......................................... 1 500

v) eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungs-

gegenstandes ...................................... 900

w) einer Warnvorrichtung gemäß § 5 Abs. 1

zweiter Satz KFG 1967 ............................. 1 500

296. Erteilung der Genehmigung einer Type eines

Kraftfahrzeuges hinsichtlich der Regelung

Nr. 15 zum Übereinkommen über die Annahme

einheitlicher Bedingungen für die Ge-

nehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und die

gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

(BGBl. Nr. 177/1971) ................................. 1 500

297. Erteilung der Genehmigung einer Änderung

einer Type eines Kraftfahrzeuges hin-

sichtlich der Regelung Nr. 15 ........................ 800

298. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines

Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31

Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 600

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 1 800

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 900

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 1 200

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 400

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967)

oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967) .......... 1 200

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)....................... 240

299. Erteilung der Genehmigung von nicht wesent-

liche technische Merkmale betreffende

Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zu-

gelassenen Fahrzeuges einer genehmigten

Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines

einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht

einer genehmigten Type angehörenden

Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 160

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967)

oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13

KFG 1967) ......................................... 500

c) eines nicht unter lit. b fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines

Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967)

oder eines Spezialkraftwagens (§ 2

Z 22a KFG 1967) ................................... 240

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 300

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG

1967) ............................................. 100

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder eines Sattelanhängers

(§ 2 Z 12 KFG 1967) ............................... 300

g) eines nicht unter lit. e oder f fall-

enden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ................ 60

300. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vor-

schriften des KFG 1967 oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entspricht - Ausnahmegenehmigung (§ 34

Abs. 1 KFG 1967) -, sowie eines einzelnen Fahr-

zeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen

nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen

internationaler Vereinbarungen entspricht, die

für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967),

und zwar

a) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967) ............... 800

b) eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder

Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967).......... 2 400

c) eines nicht unter lit. b fallenden Kraft-

wagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattel-

zugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder

eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a

KFG 1967) ......................................... 1 200

d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23

KFG 1967) ......................................... 1 600

e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967) ......... 520

f) eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a

KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12

KFG 1967) ......................................... 1 600

g) eines nicht unter lit. e oder f fallenden

Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ...................... 320

301. Zulassung und vorübergehende Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum

Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG

1967), und zwar

a) eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG

1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2

Z 6 KFG 1967) ..................................... 180

b) eines nicht unter lit. a fallenden

Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967) .................... 240

c) eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967),

Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG

1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967) ........... 90

302. Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahr-

zeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ...................................... 600

303. Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges,

das in den örtlichen Wirkungsbereichen von

mehr als zwei Landeshauptmännern ver-

wendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ................................ 700

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ...................................... 1 500

304. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 600

305. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Probefahrten mit nicht zum

Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren

Abmessungen oder höchste zulässige Ge-

samtgewichte oder Achslasten die im § 4

Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 300

b) für mehrmalige Fahrten auf be-

stimmten Straßenzügen ......................... 600

II. wenn jedoch die Probefahrten in

den örtlichen Wirkungsbereichen

von mehr als zwei Landeshauptmännern

durchgeführt werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf

bestimmten Straßenzügen ein-

schließlich einer allfälligen

Rückfahrt ..................................... 700

b) für mehrmalige Fahrten auf

bestimmten Straßenzügen ....................... 1 500

306. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Überstellungsfahrten (§ 46

Abs. 1 KFG 1967) .................................... 90

307. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Überstellungsfahrten mit

Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamt-

gewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6

bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchst-

grenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I. für eine Überstellungsfahrt ...................... 400

II. wenn jedoch die Überstellungsfahrt

in den örtlichen Wirkungsbereichen von

mehr als zwei Landeshauptmännern

durchgeführt werden soll ......................... 700

308. Bekanntgabe des Namens und der Anschrift

des Zulassungsbesitzers oder des Be-

sitzers der Bewilligung zur Durchführung

von Probe- oder von Überstellungsfahrten

und des Versicherers, bei dem für das

Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3

KFG 1967) ............................................ 10

309. Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 120

310. Ausdehnung der Gültigkeit des Wechsel-

kennzeichens auf ein drittes Fahrzeug

(§ 48 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 120

311. Ausgabe einer Kennzeichentafel für

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen

(§ 49 Abs. 3 KFG 1967) ............................... 120

312. Verleihung der Berechtigung zur Her-

stellung von Kennzeichentafeln (§ 49

Abs. 5 KFG 1967) ..................................... 3 000

313. Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel

(§ 50 Abs. 2 KFG 1967) ............................... 40

314. Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach

Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 80

315. Hinterlegung des Zulassungsscheines und

der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967) ......... 180

316. Wiederausfolgung des hinterlegten Zu-

lassungsscheines und der hinterlegten

Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967) ............. 90

317. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigen Gewerbetreibenden zur Ab-

gabe von Gutachten für wieder-

kehrende und besondere Überprüfungen

(§ 57 Abs. 4 KFG 1967) ............................ 600

2. Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten

Ermächtigung auf eine oder mehrere

Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen ..................... 300

3. Genehmigung des Wechsels oder der

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, ein-

schließlich der Feststellung, ob

die Voraussetzungen der Eignung

dieser Person vorliegen ........................... 200

318. 1. Ermächtigung von Vereinen oder zur

Reparatur von Kraftfahrzeugen be-

rechtigten Gewerbetreibenden zur

wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2

KFG 1967) ......................................... 600

2. Erweiterung einer gemäß Z 1 er-

teilten Ermächtigung auf eine

oder mehrere Gruppe(n) von Kraft-

fahrzeugen ........................................ 300

3. Genehmigung des Wechsels oder der

Ummeldung oder der zusätzlichen An-

meldung der zur Vornahme der Über-

prüfung geeigneten Person, einschließ-

lich der Feststellung, ob die Voraus-

setzungen der Eignung dieser Person

vorliegen ......................................... 200

319. Verleihung der Berechtigung zur Her-

stellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 3 000

320. A. Erteilung einer Lenkerberechtigung

(§ 67 Abs. 1 KFG 1967), Ausdehnung oder

Erweiterung einer Lenkerberechtigung

auf weitere Gruppen von Kraftfahrzeugen

(§ 67 Abs. 6 KFG 1967) oder Erteilung

einer Lenkerberechtigung auf Grund einer

ausländischen Lenkerberechtigung (§ 64

Abs. 6 KFG 1967)

a) ohne Beobachtungsfahrt

1. für Gruppen A, B, C, E, F oder G ............ 600

2. für die Gruppe D ............................ 700

3. für zwei Gruppen, von denen eine

die andere nicht umfaßt ..................... 800

4. für drei oder mehr Gruppen, von

denen eine die andere nicht umfaßt .......... 1 000

b) Wird die Lenkerberechtigung für eine

Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines

ärztlichen Gutachtens mit Beobachtungs-

fahrt oder auf Grund eines ärztlichen

Gutachtens, für das ein Gutachten über

eine technische Frage mit Beobachtungs-

fahrt Voraussetzung ist, erteilt (§ 67

Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen sich die

in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-

waltungsabgaben um je 120 S.

c) Wird die Lenkerberechtigung für eine

Kraftfahrzeuggruppe auf Grund eines

ärztlichen Gutachtens, für das ein Gut-

achten über eine technische Frage ohne

Beobachtungsfahrt Voraussetzung ist, er-

teilt (§ 67 Abs. 2 KFG 1967), so erhöhen

sich die in lit. a Z 1 bis 4 vorgesehenen Ver-

waltungsabgaben um je 50 S.

d) Bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung

auf Grund einer Heereslenkerberechtigung

(§ 64 Abs. 7 KFG 1967) ermäßigen sich die

in lit. a bis c angeführten Beträge um 50%.

e) Wird die Lenkerberechtigung auf Grund

einer wiederholten Ablegung der Lenker-

prüfung erteilt, so erhöhen sich die in

lit. a Z 1 bis 4 vorgesehen Verwaltungs-

abgaben für jede nicht bestandene Lenker-

prüfung um je 50%.

B. Aufhebung von sachlichen Beschränkungen der

Gültigkeit, wenn damit die Einholung eines

Gutachtens verbunden ist .......................... 180

C. Für Bewerber um eine Lenkerberechtigung, für

die Familienbeihilfe bezogen wird oder die als

Kriegsbeschädigte eine Beschädigtenrente be-

ziehen oder für Körperbehinderte, deren Er-

werbsfähigkeit um zumindest 25 vH vermindert

ist, ermäßigen sich die Gebührensätze nach

Punkt A und B um ein Drittel. Die zu entrich-

tenden Gebühren sind auf volle Schillingbeträge

aufzurunden.

321. Ausstellung eines neuen Führerscheines oder Vor-

nahme von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 71

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 120

322. Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Ablauf

der Zeit, für die die Lenkerberechtigung vorüber-

gehend entzogen wurde (§ 74 Abs. 2 KFG 1967) ......... 120

323. Gestatten des Verwendens von Fahrzeugen mit aus-

ländischem Kennzeichen ohne einen internationalen

Zulassungsschein oder Führerschein (§ 79 Abs. 2

KFG 1967) ............................................ 120

324. Ausstellung eines internationalen Führerscheines

oder Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 und 2 KFG

1967) oder Bestätigung durch die Behörde (§ 81

Abs. 7 KFG 1967) ..................................... 180

325. Erteilung der Bewilligung der Verwendung von

Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren

Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten

Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG

1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 300

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 600

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 1 500

326. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen

und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen

Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen,

bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c

und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Be-

ladung festgesetzten Voraussetzungen nicht

erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahr-

zeuges oder des letzten Anhängers samt der

Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5

KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 200

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern durchgeführt werden

sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt ......................... 700

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 1 500

327. Erteilung der Bewilligung des Verwendens von

Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländi-

schem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte

oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG

1967 festgesetzten Höchstgrenzen über-

schreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 1 500

328. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit

von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß

das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1

und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967

erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 300

329. Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß

eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauart-

geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h

aufweist und daß die Type den Bestimmungen

des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96

Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen

entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967) .................... 2 000

330. Erteilung der Bewilligung des Überschreitens

einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffern-

mäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98

Abs. 2 KFG 1967) ..................................... 300

331. Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahr-

zeugen und Anhängern Transporte oder

Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die

im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG

1967 hinsichtlich der Beladung festge-

setzten Voraussetzungen nicht erfüllt

werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges

oder des letzten Anhängers samt der Ladung

mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 1 500

332. Enthebung von der Verpflichtung, auf einem

Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104

Abs. 4 KFG 1967) ..................................... 120

333. Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht

zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die

durch Verordnung hiefür festgesetzten Vor-

aussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7

KFG 1967)

a) für eine einmalige Fahrt einschließlich

einer allfälligen Rückfahrt ....................... 120

b) für mehrmalige Fahrten ............................ 300

334. Erteilung der Bewilligung für das Ziehen

von Anhängern, wenn die für die Summe der

höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die

für die größte Länge oder die für die Summe

der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und

für die größte Länge festgesetzten Höchst-

grenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9

KFG 1967),

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei Landes-

hauptmännern verwendet werden sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 1 500

335. Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen

von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte

Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen

Straßenzügen sowie für das Abschleppen von

nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Ab-

messungen, Gesamtgewichte oder Achslasten

die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festge-

setzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105

Abs. 6 KFG 1967)

I. a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 200

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen ................................. 400

II. wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen

Wirkungsbereichen von mehr als zwei

Landeshauptmännern verwendet werden

sollen

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten

Straßenzügen einschließlich einer all-

fälligen Rückfahrt ............................ 700

b) für mehrmalige Fahrten auf bestimmten

Straßenzügen .................................. 1 500

336. Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303,

305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335

angeführten Bescheides auf Antrag der Partei ......... 25 vH

337. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer

Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967) ................... 1 800

338. Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des

Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG

1967) ................................................ 600

339. Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des

Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung

der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ange-

führten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung

(§ 109 Abs. 2 KFG 1967) .............................. 240

340. Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine

oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111

Abs. 1 KFG 1967) ..................................... 1 000

341. Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des

Besitzes der erforderlichen Lenkerberech-

tigung oder von der Glaubhaftmachung der

erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3

KFG 1967) ............................................ 240

342. Erteilung der Bewilligung zur Verlegung

des Standortes einer Fahrschule (§ 108

Abs. 3 KFG 1967) ..................................... 1 200

343. Erteilung der Zustimmung zu Änderungen

hinsichtlich der Schulräume oder Schul-

fahrzeuge eines genehmigten Fahrschul-

betriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967) .................... 240

344. Befreiung von der Verpflichtung der Be-

stellung eines Fahrschulleiters nach dem

Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig

betriebenen Fahrschule durch den hinter-

bliebenen Ehegatten oder Nachkommen

ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter

Satz KFG 1967) ....................................... 120

345. Erteilung der Bewilligung der Be-

stellung zum Fahrschulleiter (§ 113

Abs. 4 KFG 1967) .................................... 300

346. Ausstellung eines Fahrlehrerausweises

(§ 114 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 240

347. Erteilung der Bewilligung zum Abhalten

eines Fahrschulkurses außerhalb des

Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5

KFG 1967) ............................................ 300

348. Befreiung vom Erfordernis des Besitzes

eines Reifezeugnisses als Voraussetzung

für die Erteilung einer Fahrschullehrer-

berechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967) ................. 240

349. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

schullehrer an einer Fahrschule

theoretischen und praktischen Unterricht

zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967) .................. 600

350. Ausdehnung einer Fahrschullehrer-

berechtigung auf eine oder mehrere

Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 300

351. Erteilung der Berechtigung, in einer

bestimmten Fahrschule als Probefahr-

schullehrer theoretischen und prakt-

ischen Unterricht zu erteilen (§ 116

Abs. 6 KFG 1967) ..................................... 120

352. Erteilung der Berechtigung, in einer

bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer

praktischen Fahrunterricht zu erteilen

(§ 117 Abs. 1 KFG 1967) .............................. 120

353. Erteilung der Berechtigung, als Fahr-

lehrer an einer Fahrschule praktischen

Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1

KFG 1967) ............................................ 400

354. Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung

auf eine oder mehrere Gruppen von Fahr-

zeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967) ....................... 200

355. Erteilung der Bewilligung zur Durch-

führung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1

KFG 1967) für jede Bewilligung für den

Lehrenden ............................................ 120

356. Bestellung eines Besitzers anderer als

der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2

angeführten Diplome zum Sachverständigen

für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967) ......... 120

357. Feststellung der Gleichwertigkeit der Aus-

bildung für Besitzer anderer als im § 125

Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ange-

führten Diplome und Reifezeugnisse zum

Zwecke der Bestellung zum technischen

Sachverständigen für die Einzelprüfung

(§ 125 Abs. 3 KFG 1967) .............................. 120

358. Feststellung der Gleichwertigkeit der

Ausbildung für Besitzer anderer als

im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2

lit. b angeführten Diplome und Reife-

zeugnisse zum Zwecke der Bestellung

zum technischen Sachverständigen für

die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4

KFG 1967) ............................................ 120

359. Erteilung der Bewilligung, ein Kraft-

fahrzeug oder einen Anhänger, die vor

dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Ver-

kehr zugelassen worden sind und

die zwar den bisherigen Vorschriften,

aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967

und den auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen entsprechen,

sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen

Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen

Zulassung in Kraft treten, nicht

entsprechen, weiterhin in ihrem bis-

herigen Zustand auf Straßen mit

öffentlichem Verkehr zu verwenden

(§ 132 Abs. 4 KFG 1967) .............................. 400

360. Ausstellung eines Führerscheines

gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967 ................... 120

361. Erteilung der Bewilligung zur Be-

förderung von Personen auf mit Zug-

maschinen im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ge-

zogenen Anhängern bis zu einer

größeren Entfernung als durch Ver-

ordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2

KDV 1967) ............................................ 300

362. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979) ....... 750

363. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters einer Verpackung (Versandstück-

muster) durch Gültigkeitserklärung aus-

ländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.) .............. 400

364. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.) ........................ 400

365. Erteilung der Genehmigung einer einzelnen

Verpackung durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9

GGSt.) ............................................... 250

366. Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung

oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.) ................ 800

367. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters eines Containers (§ 9 GGSt.) ................. 750

368. Erteilung der Genehmigung des Bauart-

musters eines Containers durch Gültig-

keitserklärung ausländischer Zeugnisse

(§ 9 GGSt.) .......................................... 400

369. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 400

370. Erteilung der Genehmigung eines einzelnen

Containers durch Gültigkeitserklärung

ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.) .................. 250

371. Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines

Containers (§ 9 GGSt.) ............................... 800

372. Erteilung der besonderen Genehmigung

eines einzelnen Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 2 500

b) eines Anhängers ................................... 1 500

c) eines Tanks ....................................... 800

373. Erteilung der besonderen Genehmigung des

Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.),

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 500

b) eines Anhängers ................................... 2 500

c) eines Tanks ....................................... 1 200

374. Erteilung einer besonderen Ausnahmege-

nehmigung eines Kraftfahrzeuges, An-

hängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.)

und zwar

a) eines Kraftfahrzeuges ............................. 3 000

b) eines Anhängers ................................... 2 000

c) eines Tanks ....................................... 1 000

375. Erteilung einer besonderen Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(§ 17 Abs. 1 GGSt.) .................................. 200

376. Erteilung einer besonderen Zulassung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

für bestimmte Arten von Straßen oder

bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3

und 5 GGSt.)

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern ............ 400

b) im örtlichen Wirkungsbereich von

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 800

377. Ausstellung einer im Europäischen Über-

einkommen über die internationale Be-

förderung gefährlicher Güter auf der

Straße (ADR) vorgeschriebenen, die

Beschaffenheit des Fahrzeuges be-

treffenden kraftfahrrechtlichen be-

hördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.) ......... 600

378. Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

(§ 24 Abs. 2 GGSt.) ............................... 400

b) im örtlichen Wirkungsbereich von mehr

als zwei Landeshauptmännern (§ 24

Abs. 3 GGSt.) ..................................... 800

379. Erteilung einer Ausnahmebewilligung

für die Beförderung eines gefährlichen

Gutes (§ 25 GGSt.)

a) im örtlichen Wirkungsbereich von

nicht mehr als zwei Landeshaupt-

männern ........................................... 800

b) im örtlichen Wirkungsbereich von

mehr als zwei Landeshauptmännern .................. 1 600

380. Erteilung der Ermächtigung zur be-

sonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.) .............. 800

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