Anlage2 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

Anlage2

  1. 34. Bewilligung einer Ausnahme
  1. 34a. Ausstellung
  1. 34c. Ausstellung
  1. 36. Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938
  1. 37. Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz
  1. 38. Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

  1. 1. Langwaffen:
  1. 2. Kurzwaffen:
  1. 3. Sonstige Schießgeräte:
  1. 4. Vorderladerwaffen:
  1. 5. Höchstbeanspruchte Waffenteile .... die gleichen Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

  1. 1. Langwaffen:
  1. 2. Kurzwaffen:
  1. 3. Sonstige Schießgeräte:
  1. 4. Vorderladerwaffen:
  1. 5. Höchstbeanspruchte Waffenteile .... die gleichen Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

  1. 1. Langwaffen:
  1. 2. Kurzwaffen:
  1. 3. Sonstige Schießgeräte:

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz) ................................................................................ 3,20

  1. 39. A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):
  1. 1. Kugelpatronen:
  1. 2. Schrotpatronen:

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

  1. 1. Kugelpatronen:
  1. 2. Schrotpatronen:

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

  1. 1. Kugelpatronen:
  1. 2. Schrotpatronen:

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