XVIII. Zivilluftfahrtwesen
Anlage2
- 381. Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge
- bis zu 500 kg Abfluggewicht 65
- über 500 kg Abfluggewicht 218
- 382. Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)
- für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 27,20
- für Einzelfälle 6,50
- 383. Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)
- a) Motorluftfahrzeuge
- bis zu 5 700 kg Abfluggewicht 109
- bis zu 14 000 kg Abfluggewicht 218
- über 14 000 kg Abfluggewicht 435
- b) andere Luftfahrzeuge
- bis 500 kg Abfluggewicht 43
- über 500 kg Abfluggewicht 87
- Fallschirme 10,90
- Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 43
- 385. Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge
- innerhalb des Bundesgebietes 32,70
- sonst 65
- 386. Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)
- mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten 109
- sonst 21,80
- Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV) 10,90
- 388. Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)
- a) Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
- zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung 65
- zur gewerbsmäßigen Ausbildung 327
- Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung Ein Viertel
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
- Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz) 43
- 390. Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar
- für Flughäfen 327
- für Motorflugfelder 109
- sonst 21,80
- 391. Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)
- a) Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für
- einen Flughafen 490
- ein Motorflugfeld 327
- sonst 109
- Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung Ein Fünftel
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
- 392. Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)
- a) Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für
- einen Flughafen 435
- ein Motorflugfeld 218
- sonst 43
- Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung Ein Viertel
der unter lit. a
bezeichneten Beträge
- 393. Sonstige Bewilligungen für Flugplätze
- Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz) Ein Zehntel
der unter
Tarifpost 390 lit. a
bezeichneten Beträge
- b) Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)
- Errichtungsbewilligung 218
- Änderungsbewilligung 109
- Benützungsbewilligung nach der Errichtung 109
- Benützungsbewilligung nach einer Änderung 54,50
- 394. Erteilung einer Ausnahmebewilligung
- a) für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe
- bis zu 100 m 109
- über 100 m 380
- für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz) 109
- 395. Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen
- Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz) 490
- Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz) 435
- Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz) 380
- Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz) 65
- Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz) 21,80
- Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz) . 21,80
- 400. Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)
- sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen 6,50
- sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild 0,35
- sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen 6,50
- sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute 5,45
- Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz) 32,70
- 402. Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)
- für eine unbestimmte Anzahl von Fällen 65
- für Einzelfälle 21,80
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