VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial
Anlage2
- 109. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
- 1. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
- bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität 16,30
- bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität 32,70
- bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität 81,50
- über 200 Curie Gesamtaktivität 163
- 2. Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
- bei Arbeitsplätzen der Type C 32,70
- bei Arbeitsplätzen der Type B 109
- bei Arbeitsplätzen der Type A 272
- 3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
- a) bei Kernreaktoren
- bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th) 272
- bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 435
- über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th) 490
- bei sonstigen Kernanlagen 435
- 110. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
- Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung 32,70
- 2. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,
- bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV) 81,50
- bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 272
- über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV) 435
- Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz) 50 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
- Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz) 25 vH der
Gebührensätze
der Tarifposten
109 und 110
- 113. Zulassung von Bauarten
- gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz 163
- gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz 327
- 114. Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von
- Plutonium oder Uran – 233:
- mehr als 5 g bis 500 g 163
- mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg 272
- ab 2 kg 435
- Uran – 235:
- 1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
- mehr als 10 g bis 1 kg 163
- mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg 272
- ab 5 kg 435
- 2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,
- mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg 163
- ab 10 kg 272
- in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg 163
- Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial 50 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
- Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen 25 vH
der Ansätze
der Tarifpost 114
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