Anlage2 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

Anlage2

  1. 109. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
  1. 1. Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,
  1. 2. Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,
  1. 3. Sofern es sich um Kernanlagen handelt:
  1. a) bei Kernreaktoren
  1. 110. Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):
  1. 2. Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

Gebührensätze

der Tarifposten

109 und 110

  1. 113. Zulassung von Bauarten
  1. 114. Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von
  1. 1. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,
  1. 2. in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

der Ansätze

der Tarifpost 114

der Ansätze

der Tarifpost 114

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