VIII. Veterinärwesen
Anlage2
- 117. Ausstellung oder Verlängerung eines Tierpasses (§ 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909):
1. Ausstellung eines Einzeltierpasses bei
a) Großvieh (Einhufer und Rinder)
je Tier ........................................ 40
b) Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen,
je Tier ........................................ 20
c) Lämmern, Kitzen und Ferkeln, je Tier ........... 5
2. Ausstellung eines Gesamttierpasses ............... die Sätze
der Z 1
für je drei
Tiere
3. Ausstellung eines Einzeltierpasses oder
Gesamttierpasses für den Almauftrieb, den
Auftrieb vom Haupt- zum Nebenbetrieb
oder züchterische Veranstaltungen ................ die Sätze
der Z 1
für je zehn
Tiere eines
Tierbesitzers
4. Ausstellung eines Einzeltierpasses oder
Gesamttierpasses für den Marktauftrieb .......... die Hälfte
der Sätze
der Z 1 und 2
5. Verlängerung von Tierpässen für den
kleinen Grenzverkehr bei Arbeits- und
Weidetieren, für jede Verlängerung inner-
halb desselben Jahres je Tier ..................... 10
118. Genehmigung der Ausfolgung eines vom
Wasenmeister oder von Organen einer Tier-
körperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes
(§ 41 Tierseuchengesetz) ............................. 90
119. Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung
eines vom Wasenmeister oder von Organen einer
Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und
dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz) .... 600
120. Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und
Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen
u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden
(§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier ..................... 90
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