lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere ............. 109 BVwAbgV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97 , ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich

434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

Jagdtrophäen ........................................ 218

434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der

Verordnung (EG) Nr. 338/97 .......................... 109

434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere ............. 109

434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen

Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der

Beizjagd ............................................ 109

434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien .............. 21,80

434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien .............. 10,90

434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere des Anhangs A: Fische ................. 10,90

434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere des Anhangs A: Insekten ............... 10,90

434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere ............. 10,90

434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Pflanzen des Anhangs A ...................... 10,90

434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80

434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B ............ 10,90

434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für

tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus

ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von

Jagdtrophäen ........................................ 7,25

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