XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) 2307/97 , ABl. Nr. L 325 vom 23. November 1997 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97 , ABl. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:
Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich
434a. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
Jagdtrophäen ........................................ 218
434b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 .......................... 109
434c. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere ............. 109
434d. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere des Anhangs A: Vögel, ausgenommen
Genehmigungen und Bescheinigungen zum Zwecke der
Beizjagd ............................................ 109
434e. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien .............. 21,80
434f. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere des Anhangs A: Amphibien .............. 10,90
434g. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere des Anhangs A: Fische ................. 10,90
434h. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere des Anhangs A: Insekten ............... 10,90
434i. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere des Anhangs A: Weichtiere ............. 10,90
434j. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Pflanzen des Anhangs A ...................... 10,90
434k. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere des Anhangs A zum Zwecke der Beizjagd . 21,80
434l. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B ............ 10,90
434m. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für
tote Tiere und tote Pflanzen, ihre Teile oder aus
ihnen gewonnene Erzeugnisse, mit Ausnahme von
Jagdtrophäen ........................................ 7,25
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)