Anlage 2m
Anlage zu § 2
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M. BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN
- 1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfaßt ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
- 2. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen, Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
- 3. Angelegenheiten des Kultus.
- 4. Angelegenheiten der Volksbildung.
- 5. Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
- 6. Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.
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