Anlage 2K BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Anlage 2K

Anlage zu § 2

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K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

  1. 1. Verkehrspolitik.

    Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.

  1. 2. Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).

    Schiffseichung.

    Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus

    hinsichtlich Wasserstraßen.

    Flugsicherung, Flugwetterdienst.

    Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.

  1. 3. Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
  2. 4. Angelegenheiten der Bundesstraßen.

    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.

  1. 5. Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.

  1. 6. Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.
  2. 7. Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
  3. 8. Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
  4. 9. Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.
  5. 10. Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

  1. 11. Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
  2. 12. Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.
  3. 13. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Innovations- und Technologiefonds.
  4. 14. Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

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