Anlage 2l BMG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1997

Anlage 2l

Anlage zu § 2

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L. BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN

  1. 1. Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfaßt ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
  2. 2. Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
  3. 3. Angelegenheiten des Kultus.
  4. 4. Angelegenheiten der Volksbildung.
  5. 5. Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
  6. 6. Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.

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