Anlage 2c BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Anlage 2c

Anlage zu § 2

C. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

  1. 1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von

    Dienstleistungen.

    Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von

    Rohrleitungsangelegenheiten.

    Angelegenheiten des Ladenschlusses.

    Gewerbliche und industrielle Forschung.

    Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

  1. 2. Angelegenheiten des Bergwesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.

    Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer im Bergbau.

  1. 3. Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen.
  2. 4. Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.
  3. 5. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
  4. 6. Wettbewerbsangelegenheiten.
  5. 7. Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung.
  6. 8. Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
  7. 9. Angelegenheiten des Tourismus.
  8. 10. Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- und Kulturfilme handelt.
  9. 11. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  10. 12. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  11. 13. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.

    Angelegenheiten der Kernenergie.

    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den durch das Zweite Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, verstaatlichten Unternehmungen.

  1. 14. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  2. 15. Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
  3. 16. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  4. 17. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT/WTO wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
  5. 18. Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
  6. 19. Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
  7. 20. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  8. 21. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
  9. 22. Baukoordinierung.
  10. 23. Bundesmobilienverwaltung.
  11. 24. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds.

    Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.

    Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.

    Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung.

  1. 25. Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die

    gewerbliche Wirtschaft.

    Technisches Versuchswesen.

    Beschußangelegenheiten.

    Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen.

    Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens. Normenwesen.

  1. 26. Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  2. 27. Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  3. 28. Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fallen.
  4. 29. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  5. 30. Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Autobahn AG, der Tauernautobahn AG, der Pyhrn Autobahn AG, der Arlberg Straßentunnel AG und der Autobahnen- und Schnellstraßen AG.

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