Anlage 2f BMG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1997

Anlage 2f

Anlage zu § 2

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F. BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES

  1. 1. Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

    Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im Bergbau. Besorgung der Aufgaben eines österreichischen Zentralbüros der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL. Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen. Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.

    Untersuchung von Grenzzwischenfällen.

    Volkszählungswesen.

    Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung, Flüchtlingswesen; Angelegenheiten der Auslieferung und der Durchlieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind. Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.

    Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden

    Angelegenheiten der Pressepolizei.

    Wappenwesen.

    Veranstaltungswesen.

    Paßangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

    Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der Feuerwehr.

    Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen.

    Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie in Angelegenheiten der Straßenpolizei.

  1. 2. Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.
  2. 3. Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  3. 4. Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.
  4. 5. Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative Eheangelegenheiten.

  1. 6. Angelegenheiten der auf Grund der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksabstimmungen und Volksbegehren.
  2. 7. Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.
  3. 8. Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
  4. 9. Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  5. 10. Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.
  6. 11. Angelegenheiten des Zivildienstes.
  7. 12. Führung des öffentlichen Denkmals und Museums Mauthausen (Gedenkstätte Mauthausen).
  8. 13. Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.

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