Anlage 2d
Anlage zu § 2
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D. BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES
- 1. Allgemeine Sozialpolitik.
- 2. Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.
- 3. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fallen, mit Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes im Bergbau und in Verkehrsbetrieben.
Dazu gehören insbesondere auch:
- a) Arbeitsvertragsrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;
Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;
hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
- b) Arbeitnehmerschutzrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;
Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;
Arbeitsinspektorate mit Ausnahme der Verkehrs-Arbeitsinspektorate.
- c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Dazu gehören insbesondere auch:
Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;
Angelegenheiten des Schlichtungswesens;
Angelegenheiten der Betriebsvertretung.
- d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Dazu gehören insbesondere auch:
Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von
Lohntarifen.
- 4. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
- 5. Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge, soweit es sich nicht um die Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge handelt.
- 6. Angelegenheiten der Behindertenhilfe.
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