Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien Wirkungsbereich
§ 2.
(1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
- 1. die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
- 2. die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
- 3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,
- 4. die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
- 5. die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
- a) bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
- b) allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
- c) besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
- d) mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 BVG)
- zugewiesen werden.
(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Schlagworte
Zuständigkeit, Aufgaben
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268743
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