Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung
§ 3.
Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.
Schlagworte
Zuständigkeit, Aufgaben, Verwaltungsökonomie
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268748
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