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§ 3 BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung

§ 3.

Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.

Schlagworte

Zuständigkeit, Aufgaben, Verwaltungsökonomie

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40268748

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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