Anlage 2o
Anlage zu § 2
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O. BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND KUNST
- 1. Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.
- 2. Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen sowie anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung, des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien, die Förderung des Baues von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, ausgenommen Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek und der Österreichischen Phonothek.
- 3. Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
- 4. Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
- 5. Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.
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