Anlage 2L BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Anlage 2L

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

  1. 1. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von

    Dienstleistungen.

    Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von

    Rohrleitungsangelegenheiten.

    Angelegenheiten des Ladenschlusses.

    Gewerbliche und industrielle Forschung.

    Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

  1. 2. Angelegenheiten des Bergwesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.

  1. 3. Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
  2. 4. Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.
  3. 5. Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallen.
  4. 6. Wettbewerbsangelegenheiten.

    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.

  1. 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)
  2. 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)
  3. 9. Angelegenheiten des Tourismus.
  4. 10. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)
  5. 11. Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  6. 12. Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  7. 13. Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie. Starkstromwegerecht.

    Angelegenheiten der Kernenergie.

    Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.

  1. 14. Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  2. 15. Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  3. 16. Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
  4. 17. Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
  5. 18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)
  6. 19. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)
  7. 20. Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  8. 21. Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:

  1. a) Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
  2. b) Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
  3. c) Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
  4. d) Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
  5. e) Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
  6. f) Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
  7. g) die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
  8. h) die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
  9. i) die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H., der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.

  1. 22. Baukoordinierung.
  2. 23. Bundesmobilienverwaltung.
  3. 24. Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds.

    Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.

    Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.

    Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung.

    Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.

  1. 25. Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
  2. 26. Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  3. 27. Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  4. 28. Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
  5. 29. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  6. 30. Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
  7. 31. Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  8. 32. Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
  9. 33. Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  10. 34. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

    Dazu gehören insbesondere auch:

  1. a) Arbeitsvertragsrecht.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

    Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;

    hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

  1. b) Arbeitnehmerschutzrecht.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;

    Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;

    Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

  1. c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;

    Angelegenheiten des Schlichtungswesens;

    Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

  1. d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

    Dazu gehören insbesondere auch:

    Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von

    Lohntarifen.

  1. 35. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;

    Arbeitslosenversicherung.

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